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5. Juni 2009, 14:00 Uhr

Auf Privatparkplatz darf abgeschleppt werden

"Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden abgeschleppt!" Die Nichtbeachtung eines solchen Warnschildes auf einem Privatgrundstück kann teuer werden – und das mit dem Segen der Justiz: Der Bundesgerichtshof hat jetzt die Revisionsklage eines Mannes abgewiesen, dessen Auto von einem Supermarktplatz abgeschleppt worden war.

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Das Abschleppen von unberechtigt abgestellten Autos auf einem Privatparkplatz ist laut Bundesgerichtshof rechtmäßig© Jens Kalaene/DPA

Wer mit seinem Auto unberechtigt auf einem Privatparkplatz parkt, muss die Abschleppkosten bezahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag entschieden und damit die Klage eines Mannes aus Magdeburg zurückgewiesen.

Der Fußball-Fan hatte im April 2007 sein Auto auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums abgestellt, jedoch nur Zigaretten gekauft und war dann ins benachbarte Fußballstadion gegangen. Ein vom Besitzer des Parkplatzes beauftragtes Unternehmen schleppte den Wagen dann ab.

Dazu sei der Besitzer im Wege des sogenannten Selbsthilferechts berechtigt gewesen, befand der BGH jetzt und bestätigte damit zwei Urteile der Vorinstanzen. Während der Autofahrer die 150 Euro für das Abschleppen zahlen muss, erhält er seine Inkassokosten in Höhe von 15 Euro zurück (Aktenzeichen: V ZR 144/08).

Der Parkplatzbesitzer hatte durch ein Schild darauf aufmerksam gemacht, dass das Parken am Einkaufszentrum nur für Kunden, nur für die Dauer von 90 Minuten und nur mit einer Parkscheibe erlaubt ist. Ebenfalls auf der Tafel: die Warnung, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Der klagende Augenoptiker aus Magdeburg will aber nach eigener Aussage das Schild nicht gesehen und die Parkscheibe vergessen haben.

"Das unbefugte Benutzen fremder Parkplätze ist unerlaubte Eigenmacht", entschied der Zivilsenat, der sich stets mit Rechtsstreitigkeiten aus Eigentum und Besitz an Grundstücken befasst. Durch das Abstellen seines Autos habe der Kläger den unmittelbaren Besitz des Beklagten an der Parkplatzfläche beeinträchtigt. Vor dem Abschleppen müsse ein Besitzer auch nicht abwägen, ob dies verhältnismäßig sei oder nicht, entschied der Senat.

DPA/AP
 
 
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