Geschäftlicher E-Mail-Verkehr muss grundsätzlich für sechs Jahre archiviert werden, so steht es im Handelsgesetzbuch, § 257 Absatz 4. Sollten die Mails zum Beispiel Buchungsbelege oder Rechnungen enthalten, dann gilt eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist. "Es genügt nicht, die Mails auszudrucken und in einem Ordner abzuheften. Sie müssen als Original archiviert werden", mahnen Steuerexperten von Datev in Nürnberg. Im Falle einer Betriebsprüfung greifen Finanzbeamte auf die E-Mails zu.