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29. April 2010, 11:10 Uhr

BGH schützt Googles Bildersuche

Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass die Vorschaubildchen in Googles Bildersuche nicht gegen das Urheberrecht verstoßen. Eine Künstlerin hatte das US-Unternehmen verklagt: Die Miniaturansichten ihrer Werke in den Suchergebnissen verletzten ihre Rechte.

Google darf in der Trefferliste seiner Bildersuchmaschine auch urheberrechtlich geschützte Werke zeigen. Die Urheberrechte der Künstler würden durch die Darstellung der verkleinerten Vorschaubilder nicht verletzt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Wollten Künstler die Darstellung ihrer Werke vermeiden, müssten sie ihre Internetseite entsprechend absichern. Die Richter wiesen die Klage einer bildenden Künstlerin ab, die in den Vorschaubildern ihre Urheberrechte verletzt gesehen und Google verklagt hatte. (Az.: I ZR 69/08) Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der nach Abbildungen gesucht werden kann. Die von der Suchmaschine gefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte Vorschaubilder gezeigt, sogenannte Thumbnails. Über einen Link kann die Seite mit der Abbildung dann aufgerufen werden. Die Klägerin unterhält eine eigene Internetseite mit Abbildungen ihrer Kunstwerke. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in der Suchmaschine Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt. Bereits die Vorinstanzen hatten ihre Klage auf Unterlassen jedoch abgewiesen. Google habe davon ausgehen dürfen, dass die Künstlerin mit der Abbildung ihrer Werke einverstanden gewesen sei, urteilte der Erste BGH-Zivilsenat. Denn sie habe den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff von Suchmaschinen zugänglich gemacht. Dabei habe sie nicht die vorhandenen technischen Möglichkeiten genutzt, um die Abbildung ihrer Werke vor der Suche und Anzeige durch Bildersuchmaschinen auszunehmen.

Reuters
 
 
KOMMENTARE (3 von 3)
 
cosmo_kramer (29.04.2010, 13:10 Uhr)
Paradox
Zum einen freut sich die Künsterlin über viele, viele, ja eigentlich über 95% der Hits von Suchmaschinen über Google, aber wenn dann ein Thumbnail eines ihrer Fotos erstellt wird um die Seite noch besser anbieten zu können, wird gleich geklagt.
Dass es ca. 2min braucht um die Googlebots auszuschliessen hat sie natürlich nicht gewusst, klar. Aber meinen zu wissen dass man wegen sowas bis vor den Bundesgerichtshof gehen kann und Recht bekommt; hoffentlich kriegt sie jetzt ne salzige Rechnung aufgelegt.
Lou123 (29.04.2010, 12:35 Uhr)
Da
kann ich dir nur zustimmen. Geistig gesund ist das nicht...
re-aktor (29.04.2010, 12:08 Uhr)
Künstlerin?
Bitte, bitte sag mir jemand das alle Kosten dieser Verhandlung (ja, bitte auch die anteiligen Kosten für das Putzzeug vom Saubermachen des Gerichtssaals am Wochenende) dieser "Künstlerin" auferlegt werden.

Sowas bescheuertes...
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