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1. September 2008, 17:40 Uhr

Was das neue Urheberrecht bedeutet

Kopieren

"Kopieren im gewerblichen Ausmaß", "offensichtlich widerrechtlich hergestellte Kopien" - Schlagworte des neuen Urheberrechts. Der Verbraucher ist verunsichert: Was darf er kopieren, was herunterladen? Was ist noch legal, was ist schon kriminell?

Für Raubkopierer hat sich einiges geändert, aber Illegales tun sie immer noch© Picture-Alliance

Es gilt ein geändertes Urheberrecht. Von September an müssen Rechteinhaber nicht mehr massenhaft Strafanzeigen gegen Unbekannt stellen, um an die Namen von Tauschbörsen-Nutzern zu gelangen. Sie können das nun zivilrechtlich lösen.

Für die Staatsanwälte in Deutschland, die bisher den einzigen Weg für Rechteinhaber darstellten, um Raubkopierer zu identifizieren, bedeutet das neue Gesetz eine Entlastung. Einige Staatsanwaltschaften hatten im Verlauf des Jahres verkündet, Anzeigen der Musik- und Filmindustrie wegen der Flut von Fällen nicht mehr zu bearbeiten.

Wer gelegentlich oder regelmäßig Musik, Filme und Software illegal aus dem Netz herunterlädt, darf sich aber nicht sicher fühlen. Nur weil die Staatsanwaltschaft nicht mehr automatisch an Bord ist, droht dennoch viel Ärger. Und das, obwohl die anwaltlichen Abmahngebühren begrenzt wurden, um "kleine" Raubkopierer nicht über Gebühr zu bestrafen.

Was Internetnutzer über das aktuelle Urheberrecht wissen müssen, steht im Kasten links oben.

san/reg

Was ist urheberrechtlich geschützt?
  • Sprachwerke (wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme)
  • Werke der Musik
  • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen)
Gibt es die Privatkopie noch?

Das Urheberrechtsgesetz sieht vor, dass das Kopieren von geschützten Werken zu kommerziellen Zwecken verschärft bestraft wird. Die Kopie zum privaten Gebrauch bleibt weiterhin erlaubt, sofern zuvor kein Kopierschutz geknackt werden musste. Wenn der Rechtsinhaber (Urheber oder Verwertungsberechtigte) ausdrücklich eine honorarfreie (kostenlose) Verwertung gestattet, ist man auch auf der sicheren Seite. Die Rechtsinhaber müssen ihr geistiges Eigentum, wollen sie Raubkopien verhindern, durch Kopierschutzmaßnahmen selbst schützen. Wer dann den Schutz umgeht und trotzdem für private Zwecke kopiert, wird in Zukunft ebenso eine "kriminelle" Handlung begehen, wie derjenige, der beispielsweise mit Raubkopien Geld verdient. Damit ist durch die Hintertür das "Recht auf eine private Kopie" deutlich eingeschränkt."

Wann muss mein Internetprovider meine Daten herausrücken?

Ein Urheber, dessen Rechte verletzt werden, kann von Dritten Auskünfte verlangen. Dies können Internetprovider sein, über deren Dienste mit Plagiaten gehandelt wird, oder Spediteure, die im guten Glauben gefälschte Markenware transportieren. Mit Bezug auf das Herunterladen illegaler Raubkopien aus dem Internet erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Stephan Mathé: "Bisher musste der Rechteinhaber den Weg über das Strafverfahren nehmen. Hatte man die IP-Adresse eines Raubkopierers ermittelt, stellte man Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft veranlasste daraufhin den Internetprovider, die zu der IP-Adresse gehörenden Personaldaten zu übermitteln. Der Anwalt des Musikverlages nahm Einsicht in diese Strafakte und konnte zivilrechtlich vorgehen, durch Abmahnung oder Klage. So hatte der Urheberrechtsverletzer zwei Verfahren an der Backe: das straf- und das zivilrechtliche.

Das geänderte Gesetz soll nun einen direkten zivilrechtlichen Auskunftsanspruch einführen, sodass der Weg über die Staatsanwaltschaft wegfällt. Der Rechteinhaber kann direkt vom Internetprovider die Personaldaten von Urheberrechtsverletzern fordern. Es wird ein bisschen besser für denjenigen, der mal einen Song illegal aus dem Internet herunterlädt. Denn den Musikverlagen geht es vor allem um Geld auf zivilrechtlichem Wege, die werden bei kleinen Fischen keine Strafanzeige stellen."

Was ist der Richtervorbehalt?

"Nicht der Musikverlag selbst kann sich an den Internetanbieter wenden, sondern er muss bei einem Richter ein Verfahren einleiten, um die Daten zu erhalten. Außerdem findet eine Zweiteilung statt. Es wird getrennt zwischen den 'kleinen Downloadern' und denen, die in großem Stil Raubkopien verbreiten, vielleicht sogar gegen Geld. Der direkte Auskunftsanspruch gilt nur für Fälle mit so genanntem 'gewerblichem Ausmaß'", sagt Rechtsanwalt Stephan Mathé.

Wie hoch dürfen Abmahngebühren sein?

Aufatmen können künftig Privatpersonen, die zum ersten Mal beim Raubkopieren ertappt werden. Wird ohne das Knacken eines Kopierschutzes und nur für den "privaten Hausgebrauch" kopiert (so genannte Sicherungskopie), kann meist nicht viel passieren. Geht es über den Privatbedarf hinaus, gilt für die erstmalige Abmahnung künftig die Regel, dass Anwaltsgebühren nicht mehr als 100 Euro betragen dürfen.

Wie groß ist "gewerbliches Ausmaß"?

"Zweifelhaft ist, ob auch diejenigen aufatmen können, die mehrere hundert geschützte Musiktitel online bereitstellen", gibt die Rechtsanwältin Dr. Tanja Dörre, Expertin für gewerbliche Schutzrechte bei der Kölner Kanzlei Loschelder, zu bedenken. "Zumal der Begriff des geschäftlichen Verkehrs nach der Gesetzesbegründung weit auszulegen ist. Es bleibt abzuwarten, ob Gerichte künftig solch ein Handeln als "geschäftlich" und als "nur unerhebliche Rechtsverletzung" einstufen werden. Rechtsanwalt Stephan Mathé weist darauf hin: "Gewerbliches Ausmaß" heißt es nicht nur, wenn man mit Raubkopieren Geld verdient. Der Wert der Rechtsverletzung, der entstehende Schaden wird in Betracht gezogen. Ein Film, der zum Download angeboten wird, während er noch im Kino läuft, ist schon 'gewerbliches Ausmaß'."

Grundsätzlich gilt: Aufgrund der unklaren Aussagen des Gesetzes wird sich vieles erst durch konkrete Urteile der Gerichte klären.

Wie sieht es mit Internet-Tauschbörsen aus?

Das Urheberrecht untersagt das Herunterladen von "offensichtlich widerrechtlich hergestellten Kopien". Dass es sich um eine illegal hergestellte Kopie handelt, wenn der gerade erst angelaufene Kinofilm in Filesharing-Netzwerken angeboten wird, dürfte jedem klar sein.

Schwieriger wird es, wenn der Film bereits auf DVD erhältlich ist oder schon im Fernsehen ausgestrahlt wurde. Hier ist es für den Verbraucher nicht ohne Weiteres ersichtlich, ob die Kopie offensichtlich widerrechtlich hergestellt wurde. Es könnte ein illegaler DVD-Rip sein - aber genauso gut ein legaler Fernsehmitschnitt. Noch schwieriger ist diese Unterscheidung bei Musik-CDs.

Das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Film- und Musik-Dateien in Filesharing-Netzwerken ist in jedem Fall verboten, selbst wenn es sich um eine legale Privatkopie handelt: die Kopie wird dadurch nicht nur Freunden und Bekannten, sondern jedermann angeboten; es handelt sich also um eine unerlaubte Veröffentlichung. Doch da liegt das Problem beim Filesharing: Dateien, die der User gerade herunterlädt, werden automatisch anderen Usern im Filesharing-Netz zum Download angeboten. Da jedoch das Anbieten urheberrechtlich geschützten Materials verboten ist, wird auch der Download solcher Dateien unmöglich, obwohl er legal wäre.

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