. .
Online-Neuigkeiten und Internet-Trends
Schlagzeilen Themen Mobil iPad Blogs Investigativ Hefte
 
Fotocommunity
Fotocommunity

Treffpunkt für ambitionierte Amateurfotografie. Bilder hochladen und bewerten, sich mit anderen Austauschen. mehr...

Weblogs bei stern.de
Weblogs bei stern.de

Die Online-Tagebücher bei stern.de: Freie Autoren schreiben hier persönlich, direkt und eigenständig. mehr...

Information und Unterhaltung mit Steffen Hallaschka
sternTV - Information und Unterhaltung mit Steffen Hallaschka

Vertiefende Informationen zu der aktuellen und den vergangenen Sendungen von sternTV. mehr...

stern Investigativ
stern Investigativ

Das Recherche-Team des stern. Erfahren Sie mehr über die Recherchespezialisten und ihre Enthüllungen von Terrorismus bis Wettmanipulation. mehr...

 
9. März 2009, 14:13 Uhr

Eltern müssen Internet-Mitgliedschaft bestätigen

Das Amtsgericht München hat in einem Urteil entschieden, dass die Mitgliedschaft von Minderjährigen bei Internetangeboten von den Eltern bestätigt werden muss. In dem konkreten Fall hatte ein Jugendlicher geklagt, der sich bei einer Flirt-Seite angemeldet und das Kleingedruckte nicht gelesen hatte.

Volljährigkeit, Internet-Mitgliedschaft, Flirt-Seite

Minderjährige müssen sich Internet-Mitgliedschaften ab sofort von den Eltern bestätigen lassen© Colourbox

Eine Mitgliedschaft Minderjähriger auf einer Internetseite ist ungültig, wenn diese nicht von den Eltern genehmigt wird oder der Betroffene selbst nach dem 18. Geburtstag nachträglich seine Zustimmung gibt. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München laut Mitteilung vom Montag hervor. Außerdem müssen Gebühren, die in einem ungegliederten Fließtext erwähnt werden, nicht in jedem Fall bezahlt werden, da sie nach Ansicht des Gerichts überraschend und daher unwirksam sind.

Im konkreten Fall hatte sich ein Minderjähriger auf einen teuren Flirt eingelassen: Der spätere Kläger hatte 2006 für 99 Cent eine Probemitgliedschaft bei einer Flirtseite abgeschlossen. Einige Zeit später wurden von seinem Konto 72 Euro abgebucht, die im Kleingedruckten als Mitgliedbeitrag erwähnt worden waren. Zunächst widersprach der Jugendliche und musste nicht zahlen. 2007 wiederholte sich die Prozedur, der Kläger versäumte allerdings den rechtzeitigen Widerspruch.

Klage auf weitere Zahlungen abgewiesen

Der mittlerweile Volljährige erhob Klage beim Amtsgericht München und bekam die 72 Euro zugesprochen. Zudem wurde die Klage der Internetbetreiber auf Zahlung weiterer Mitgliedsbeiträge abgewiesen. Die Mitgliedschaft sei nicht wirksam vereinbart worden, weil der Jugendliche noch nicht volljährig war, als er seine Daten auf der Internetseite hinterließ. Weil der Kläger die Seite auch als Volljähriger gar nicht mehr genutzt habe, habe er auch keine "stillschweigende Genehmigung" gegeben.

DPA
 
 
KOMMENTARE (1 von 1)
 
Joe67 (10.03.2009, 09:19 Uhr)
Untertitel irreführend
"Ab sofort" ändert sich gar nichts. Dass kostenpflichtige Abos von den Erziehungsberechtigten genehmigt werden müssen, war schon immer so. Da gab es im Internet auch keine Ausnahme.
Interessanter ist der Aspekt, was passiert, wenn der Minderjährige 18 wird. Allgemein gilt, dass bis dahin schwebend unwirksame Willenserklärungen des Minderjährigen, die bis dahin nicht genehmigt waren, nun wirksam werden können. Hier stellt das Gericht klar, dass dies zumindest dann nicht der Fall ist, wenn der nun Volljährige das Angebot nach seiner Volljährigkeit nicht mehr genutzt hat.
Ebenso interessant ist der Aspekt, dass Gebühren nicht im Kleingedruckten versteckt werden dürfen.
MEHR ZUM ARTIKEL
Urteil zum Cyber-Grooming Eingeschleimt, angemacht, verurteilt

Dass er seine junge Internet-Freundin auch vergewaltigt habe, war ihm nicht nachzuweisen. Eindeutig aber waren seine sexuellen Motive: Mit der Verurteilung eines 53-jährigen Mannes, der über einen Chat eine 14-Jährige zu sich gelockt hatte, ging nun ein Aufsehen erregender Fall von sogenanntem "Cyber-Grooming" zu Ende. mehr...

Internet-Auktionen vor Gericht Ebay-Urteile, die Sie kennen sollten

Versteigern kann ja so einfach sein - und so einfach Ärger einbringen. Denn nicht alles, was beim Auktionshaus Ebay geht, ist auch erlaubt. Gerichtsurteile stehen dem Kauf- und Verkaufsrausch manchmal ebenso entgegen wie Spielregeln, die Ebay selbst vorgibt. mehr...

MEHR ZUM THEMA
powered by wefind WeFind
 
Partnerangebot Der stern.de-DSL-Vergleich Der stern.de-DSL-Vergleich Sparen bei DSL-Flatrates

Mit einem DSL-Tarif-Vergleich finden Sie einfach und schnell den zu Ihnen passenden Anbieter. Kostenlos, schnell und sicher! mehr

 
 
 
Leser werben Leser

Jetzt den stern empfehlen und attraktive Prämie sichern!

 
 
 
 
 
stern - jetzt im Handel
stern (22/2012)
Dick im Geschäft