Bei Ebay kann es beim Versteigern von Artikeln auch mal zu Problemen kommen. Im zweiten Teil der Rechtstipps beantwortet stern.de die 13 wichtigsten Fragen für Verkäufer. Von Christoph Henn
Nicht immer läuft bei Ebay alles glatt: Die gelieferte Ware entspricht nicht der Beschreibung, der Verkäufer liefert nicht oder es gibt Probleme beim Kauf im Ausland. In solchen Fällen ist es gut, die Spielregeln des Online-Handels zu kennen.
Im ersten Teil beantworteten wir die wichtigsten zwölf Rechtsfragen für Käufer. Im zweiten Teil geben für 13 Tipps für Verkäufer.
Grundsätzlich gilt: Jedes Angebot, das Sie einstellen, ist verbindlich
und berechtigt den Höchstbietenden zum Kauf. Einzige Ausnahme:
Ihr Angebot basiert auf einem Irrtum. Das kann etwa zutreffen, wenn
ein niedriger Betrag als Fest- statt als Auktionsstartpreis eingegeben
wurde oder wenn eine Auktion wegen eines viel zu niedrigen Startpreises
vorzeitig beendet wurde. Bei beiden Konstellationen haben
Gerichte erst in diesem Jahr zugunsten der Verkäufer entschieden:
Einer hatte ein iPhone zum Festpreis von einem Euro eingestellt
(Az. 421 C 746/09, AG Kassel), ein anderer die Auktion
seines Porsche Carrera abgebrochen, als diese bei 5,50 Euro stand
(Az. 10 O 250/08, LG Koblenz).
Wichtig ist jedoch, dass Sie richtig reagieren, wenn Ihnen ein Fehler
widerfährt. Hat ein Käufer per Sofortkauf zugeschlagen, müssen Sie
umgehend schriftlich Ihren Irrtum erklären und den zustande gekommenen
Kaufvertrag anfechten. Wollen Sie eine Auktion abbrechen, weil
Sie einen zu niedrigen Startpreis gewählt haben, ist das nur unproblematisch
möglich, wenn noch keine Gebote abgegeben wurden (über
offer.ebay.de). Sobald Gebote vorliegen,
sollten Sie zusätzlich den Höchstbietenden über Ihren Irrtum informieren
und den Vertrag schriftlich anfechten. Diesen Weg sollte man aber
nicht als bequemen Notausgang für schlecht gehende Auktionen sehen.
Denn je länger eine Auktion läuft, ehe sie abgebrochen wird, desto weniger
ist glaubhaft, dass ein Irrtum vorliegt: Ob der Porsche-Verkäufer
auch Recht bekommen hätte, wenn er die Auktion nicht nach acht Minuten,
sondern nach fünf Tagen abgebrochen hätte, darf bezweifelt werden.
Privatverkäufer sind eher selten von Abmahnungen
betroffen - es sei denn, sie sind
scheinprivat (siehe Frage "Wie viel darf ich verkaufen, ohne gewerblich zu handeln?") oder verstoßen
gegen Urheberrechte (siehe Fragen "Gibt es Marken, die man nicht bei Ebay anbieten darf?" und
"Was riskiere ich, wenn
ich fremde Bilder in meine
Auktion einbaue?"). Für gewerbliche Händler sind sie hingegen
das Schreckgespenst, das kleinere Anbieter
sogar in den Ruin treiben kann.
Das beste Mittel gegen Abmahnungen
ist, seine Ebay-Angebote von vornherein
abmahnsicher zu gestalten. Dafür kommt es
vor allem auf die Pflichtangaben für gewerbliche
Verkäufer an (siehe Frage "Welche Angaben dürfen in keinem Angebot fehlen?") - schon
das Fehlen einzelner Wörter oder kleinste
Ungenauigkeiten (zum Beispiel vier Wochen
statt ein Monat Widerrufsfrist) können zur
Abmahnung führen. Weitere häufige Abmahngründe
sind Verstöße gegen das Urheberrecht
und das Markenrecht. Dazu gibt
es unzählige produktspezifische Regelungen
wie Buchpreisbindungsgesetz, EU -Batterierichtlinie
oder Energiekennzeichnungsverordnung,
deren Missachtung abgemahnt
werden kann. Insgesamt listet die IT-Recht-
Kanzlei derzeit 233 Gründe für Abmahnungen
bei Ebay, Amazon und Online-Shops - wer sichergehen will, lässt seine Angebote
regelmäßig von Experten überprüfen.
Wer trotz dieser oder wegen fehlender
Sicherheitsmaßnahmen eine Abmahnung
samt Unterlassungserklärung bekommt (in
der man sich verpflichtet, eine Strafe zu zahlen,
wenn der beanstandete Verstoß wiederholt
wird), darf diese keinesfalls missachten.
Auf jeden Fall sollte überprüft werden, ob
der Absender berechtigt ist, Sie abzumahnen
(infrage kommen Wettbewerber, Verbraucherschutzverbände,
Rechte- und Markeninhaber
sowie deren Anwälte) und ob der Vorwurf
zutreffend ist. Ist beides der Fall, führt kein
Weg daran vorbei, die Abmahnung und die
damit verbundenen Kosten zu akzeptieren
und die Unterlassungserklärung zu unterschreiben.
Da Letztere aber - bei jedem Verstoß
gegen ihren Inhalt - erhebliche finanzielle
Spätfolgen verursachen kann, sollte
man sie zuvor von einem Anwalt prüfen und
eventuell modifizieren lassen.
Sie denken, Sie hätten alles richtig gemacht - und dennoch gibt Ihnen
der Käufer eine negative oder neutrale Bewertung. Wir verraten, wann
und wie Sie da wieder rauskommen:
Erpressung:
Hat der Kunde die
negative oder neutrale Bewertung
vorher angedroht und eine Gegenleistung
gefordert (die Sie verweigert
haben), sind Sie Opfer einer Bewertungserpressung
und müssen das
Feedback nicht hinnehmen. Melden
Sie Ebay den Fall und
legen Sie Beweise vor (z. B. E-Mails).
Regelverstoss:
Ebay verspricht,
Bewertungspunkt und Bewertungskommentar
zu löschen, wenn der
Käufer im Ebay-eigenen Online-Tool
"Probleme klären" die Kommunikation
verweigert hat; wenn er wegen
Zöllen oder anderen Gebühren, die
im internationalen Handel anfallen,
schlecht bewertet hat, obwohl in
der Artikelbeschreibung
darauf hin-
gewiesen
wurde; wenn er zur Transaktion
nicht berechtigt war (zum
Beispiel Minderjährige).
Nette Bitte:
Über das Ebay-interne
Verfahren "Überarbeitung einer Bewertung
beantragen" können Sie den
Käufer höflich bitten, es sich noch einmal
anders zu überlegen.
Anklage:
Unter Umständen können
Sie den Käufer bzw. Ebay auch
gerichtlich zur Rücknahme zwingen.
Juristisch angreifbar sind vor allem
nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen
(zum Beispiel "Das Shirt
ist gefälscht", wenn es echt ist) sowie
Schmähkritik à la "Vorsicht vor diesem
Betrüger". In der Regel reicht es
in solchen Fällen, dem Gegner mit
einem Gerichtsverfahren zu drohen,
um ihn dazu zu bewegen, seine Bewertung
noch einmal zu überarbeiten.
So richtig gemütlich ist Ebay vor allem,
wenn man privat verkauft: Man zahlt
keine Steuern, haftet nicht für die Ware
und muss auch sonst wenig beachten.
Richtig ungemütlich kann es allerdings
werden, wenn man privat verkauft, obwohl
man juristisch gesehen gewerblich
handelt. Steuerhinterziehung ist oft das
kleinste Problem. Zwar durchforsten die
Finanzämter Ebay mit einer speziellen
Software nach Steuersündern, doch sind
gerade die Geschäfte von Verkäufern,
die im Grenzbereich zwischen privat
und gewerblich handeln, meist steuerlich
irrelevant, weil sie entweder sehr wenig
oder gar keinen Gewinn erwirtschaften.
Ungleich höher ist das Abmahnrisiko:
Hierfür spielt es keine Rolle, ob Gewinn
erwirtschaftet wird, sondern nur, ob man
gewerblich handelt. Wer das tut, muss -
im Gegensatz zu Privatverkäufern - in
seinem Ebay-Angebot Pflichtangaben
machen (siehe Frage "Welche Angaben
dürfen
in keinem
Angebot fehlen?"). Fehlen diese,
riskiert man Abmahnungen durch Verbraucherschützer
oder Wettbewerber,
die hohe Kosten verursachen können.
Leider ist die Grenze zwischen privatem
und gewerblichem Verkauf nicht
sehr klar definiert. Nach gängiger
Rechtsauffassung handelt gewerblich,
wer selbstständig, planvoll und dauerhaft
gegen Entgelt wirtschaftlich tätig
ist. Entsprechend oft mussten sich Richter
in den letzten Jahren mit der Unternehmereigenschaft
bei Ebay befassen.
Als gewerblich stuften sie unter anderem
Privatverkäufer ein, die 80 gebrauchte
Kleidungsstücke in einem Monat verkauft
hatten; die Ware mit dem Ziel
erworben hatten, sie weiterzuverkaufen;
die neue Kleidung in unterschiedlichen
Größen angeboten hatten; oder die nur
gleichwertige Waren verkauft hatten.
Weitere typische Kriterien zur Unterscheidung
zwischen privatem und gewerblichem
Handeln finden Sie hier: www.ebay.de/rechtsportal/allg_1.html
Anders als in Großbritannien,
wo "Shill Bidding"
eine Straftat ist, verstößt
man in Deutschland nur
gegen einen Ebay-Grundsatz,
wenn man seinen
Auktionspreis selbst hochtreibt
oder das von Freunden
machen lässt. Streng
genommen, dürfen laut
Ebay-AGB Bekannte eines
Verkäufers auch dann nicht
auf dessen Artikel bieten,
wenn sie ihn tatsächlich
kaufen wollen, weil sie sich
"einen Informationsvorteil
gegenüber anderen Käufern
verschaffen" könnten.
Da Ebay mittlerweile die
Gebotsübersichten anonymisiert,
ist es für andere
Mitglieder nur noch schwer
möglich, Gebotstreiber zu
finden und zu melden. Ebay
selbst verfügt natürlich
über die technischen Möglichkeiten,
auffällige Verbindungen
zwischen Mitgliedern
zu erkennen. Wer
erwischt wird, muss mit
Nutzungseinschränkungen
oder dem Ausschluss von
Ebay rechnen - dass dieser
bei Shill Bidding gerechtfertigt
ist, hat im Juni das
Brandenburgische Oberlandesgericht
entschieden
(Az. Kart W 11/09).
Grundsätzlich darf jede Marke bei Ebay angeboten
werden - solange nicht die Rechte Dritter
verletzt werden. "Wichtig ist insbesondere,
dass es sich um Originalware handelt", verweist
Rechtsanwältin Verena Eckert auf eine
Vorgabe, die private und gewerbliche Verkäufer
gleichermaßen betrifft. "Gewerbliche Verkäufer
müssen darüber hinaus auch nachweisen
können, dass die Ware mit Wissen und Wollen
des Rechteinhabers in die EU importiert
wurde. Echtheitsbeteuerungen des Vorverkäufers
genügen hierfür definitiv nicht."
Vor allem die amerikanischen Modemarken
Abercrombie & Fitch und Ed Hardy sowie das
argentinische Bekleidungs-Label La Martina
seien derzeit auffällig häufig betroffen. "Nach
unserem Eindruck ist ein Großteil der über
Online-Shops verkauften Waren dieser Hersteller
nicht echt oder wurde illegal importiert,
weshalb es in dem Bereich extrem viele
Abmahnungen gibt."
Man kennt das von
spektakulären Versteigerungen:
Je mehr Medienresonanz
eine Ebay-Auktion dank
der Beteiligung eines Prominenten
oder Bezug auf ein
besonderes Ereignis erhält,
desto mehr Idioten zieht sie
an. Zwei davon reichen aus,
um den Preis in Millionenhöhe
zu treiben - und damit
die Auktion zu ruinieren.
Häufiger und mindestens
ebenso ärgerlich sind Bieter,
die nur sehen wollen, wo das
Höchstgebot des Meistbietenden
liegt - und ihr Gebot
mit der Begründung "vertippt"
wieder zurückziehen,
wenn sie darüber liegen. Das
ist vor allem deshalb ärgerlich,
weil der Meistbietende
rechtlich nicht mehr an sein
Gebot gebunden ist, sobald
er einmal überboten wurde -
und die Auktion so zu platzen
droht.
Gewerbliche Verkäufer,
deren Kunden ohnehin den
Kaufvertrag ohne Angabe
von Gründen widerrufen
dürfen, stehen Spaßbietern
weitgehend wehrlos gegenüber.
Sie können allenfalls
absurd hohe Gebote streichen
und Spaßvögel bei
Ebay melden.
Privatverkäufer können
einerseits versuchen,
die Rücknahme
des Gebotes anzufechten
(vgl. Frage aus dem ersten Teil mit Rechtstipps für Käufer "Darf ich mein Gebot zurückziehen, wenn ich die Ware doch nicht will?"). Andererseits
können sie zur Vorbeugung
eine Vertragsstrafen-
Klausel einsetzen ("Spaßbieter
zahlen 20 Prozent des
Kaufpreises"). Ob diese
sinnvoll ist, ist jedoch umstritten.
Während das Amtsgericht
Bremen einen entsprechenden
Passus im Jahr
2005 für gültig erklärt und
den kaufunwilligen Auktionsgewinner
zur Vertragsstrafenzahlung
verdonnert
hatte (Az. 16 C 168/05), verwarf
das Amtsgericht Waiblingen
2008 die 25-Prozent-
Forderung eines Verkäufers
(Az. 9 C 1000/08) gegen
einen Bieter, der sein Gebot
während der Auktion
zurückgezogen
hatte.
Diese Frage ist nur für gewerbliche Händler
relevant - denn Privatverkäufer müssen (und
sollten) ihren Kunden kein Widerrufsrecht
einräumen. In Sachen Versandkostenerstattung
bei Widerruf gibt es derzeit nur für die Kosten
der Rücksendung vom Kunden an den Händler
eine verbindliche Lösung. Diese sind grundsätzlich
vom Verkäufer zu tragen. Er kann sie
allerdings vertraglich auf den Kunden abwälzen,
wenn der Warenwert nicht höher als
40 Euro ist. Über die Kosten der Hinsendung
vom Händler zum Kunden herrscht noch keine
endgültige Klarheit. Der Bundesgerichtshof
hat diese Frage inzwischen an den Europäischen
Gerichtshof weitergeleitet, nachdem die
deutschen Vorinstanzen jeweils entschieden
hatten, dass der Verkäufer bei vollständigem
Widerruf die Hinsendekosten zu tragen habe
(siehe Frage aus dem ersten Teil mit Rechtstipps für Käufer "Kann ich Ware zurückgeben,
wenn sie mir nicht gefällt?").
Nach den Ebay-Regeln ist die Sache klar: Wer gefälschte
Ware einstellt, riskiert erstens, dass sein Angebot gelöscht
wird, und zweitens, dass Paypal die Zahlung zurückfordert,
wenn der Kunde Käuferschutz beantragt.
Darüber hinaus ist es auch juristisch nicht unbedenklich:
"Wer wissentlich gefälschte Ware verkauft, macht
sich strafbar", erklärt Rechtsanwältin Verena Eckert
und verweist auf die Tatbestände Urheberrechtsverletzung
und Betrug gegenüber Bietern. Und auch beim
unwissentlichen Verkauf sei es möglich, dass der Inhaber
von Urheberrechten an gefälschten
Logos oder Grafiken
den Privatverkäufer abmahne.
"Außerdem hat der
Käufer einen Schadenersatzanspruch,
denn
er hat schließlich auf
echte Ware geboten."
Neben allgemein illegalen Artikeln wie Diebesgut,
Fälschungen, Raubkopien oder Sprengstoff dürfen bei Ebay
keine Produkte angeboten werden, die auf der Blacklist
des Unternehmens stehen. Dazu zählen unter anderem gebrauchte
Unterwäsche, Nazi-Devotionalien, Produkte und
Dienstleistungen mit sexuellem Inhalt aber auch kubanische
Briefmarken nach 1963 oder andere Waren aus Ländern,
gegen die Handelsembargos der USA oder der EU vorliegen.
Erst im Juli wurden Zubehörteile von Markenartikeln, die
vom Hersteller nicht einzeln verkauft werden, in die Liste
aufgenommen.
Da bei Ebay Vorkasse üblich
ist, entsteht in der Regel nur
ein überschaubarer materieller
Schaden, wenn eine
Zahlung ausbleibt. Deshalb
sollten Sie sich zunächst
überlegen, ob es sich überhaupt
lohnt, wegen Nichtzahlern
irgendwelche Anstrengungen
zu unternehmen.
Gewerbliche Händler
etwa können ohnehin nicht
wirklich verhindern, dass
der Kunde den über Ebay
abgeschlossenen Kaufvertrag
nicht einhält - schließlich
kann er das dank seines
Widerrufsrechts ohne jede
Begründung machen. Einzige
Ausnahme sind Waren
oder Dienstleistungen, für
die der Widerruf ausgeschlossen
werden kann (z. B.
nach Kundenspezifikation
angefertigte oder verderbliche
Ware) oder die komplett
vom Fernabsatzrecht
ausgenommen sind (z. B.
Konzertkarten, Reisen).
Privatverkäufer hingegen
haben immer Anspruch
darauf, dass der Kaufvertrag
eingehalten wird. Reagiert
der Käufer nicht auf
eine Zahlungserinnerung,
sollte man zunächst bei
Ebay einen nicht bezahlten
Artikel melden,
woraufhin Ebay den Kunden
kontaktiert. Das garantiert
zwar nicht, dass dieser daraufhin
zahlt, ist aber die
Voraussetzung dafür, die
Angebotsgebühr erstattet
zu bekommen. Bringt das
Problemlösungsverfahren
über Ebay keinen Erfolg,
bleibt nur noch der juristische
Weg über Mahnbescheid,
Vollstreckungsbescheid
und Gerichtsvollzieher
(siehe Frage aus dem ersten Teil mit Rechtstipps für Käufer "Wie komme ich wieder an mein Geld, wenn der Verkäufer nicht liefert?"). Da dieses
Vorgehen aber finanzielle
Risiken birgt (falls beim
Käufer nichts zu holen ist),
ist es meist sinnvoller, den
Ärger hinunterzuschlucken
und die Ware einfach neu
einzustellen. Zuvor sollten
Sie allerdings per Nachricht
an den Kunden den Kaufvertrag
auflösen - sonst
kann es passieren, dass der
Zauderer doch noch zahlt
und auf die Ware besteht.
Die einzige unbedenkliche Art, sich ums
Fotografieren zu drücken, ist, eines der
Standardbilder zu verwenden, die Ebay
mit den Katalogdaten im Verkaufsformular
für viele Bücher, CDs, DVDs, Videospiele
und Elektronik-Artikel anbietet. Sobald
man ein Foto ohne zu fragen aus einem
anderen Ebay-Angebot, von der Hersteller- oder
einer sonstigen Internetseite kopiert
und bei Ebay einstellt, begeht man einen
Urheberrechtsverstoß. Wer erwischt wird,
riskiert eine Abmahnung, die mit Anwaltskosten,
Schadenersatzforderung und Unterlassungserklärung
verbunden ist. Mehrere
hundert Euro kommen schnell zusammen,
zumal man in der Regel nicht nur für
die Verwendung des Bildes zahlen muss,
sondern zusätzlich dafür, dass der Urheber
nicht genannt wurde.
Deutlich billiger können seit kurzem
Privatverkäufer wegkommen. Die Anwaltskosten
bei Urheberrechts-Abmahnungen
wurden für kleinere Verletzungen außerhalb
des geschäftlichen Verkehrs auf
100 Euro gedeckelt - und auch in Sachen
Schadenersatz scheint die Justiz ihr Herz
für den kleinen Mann entdeckt zu haben:
Das OLG Brandenburg (Az. 6 U 58 /08)
sprach im Februar nach einem Foto-Klau
für Ebay dem Urheber anstatt der geforderten
184 Euro nur 40 Euro zu.
Für Privatverkäufer gibt es
keine rechtlichen Vorgaben,
wie sie ihr Ebay-Angebot
zu gestalten haben - bis
auf eine: Was sie schreiben,
muss auch stimmen. Wer
ein "voll funktionsfähiges
Handy" anbietet, darf kein
defektes Gerät liefern.
Viel strenger sind die
Vorschriften für gewerbliche
Verkäufer. Neben einem
Impressum, das mindestens
eine ladungsfähige
Anschrift und Möglichkeiten
zur Kontaktaufnahme
enthält, müssen sie
unter anderem eine rechtsgültige
Widerrufsbelehrung
in ihr Angebot integrieren,
in der sie den Verbraucher
über seine Rechte
aufklären. Wer gegen die
Informationspflichten
verstößt,
riskiert Abmahnungen
durch Wettbewerber
oder Verbraucherschützer
und er zwingt sich selbst
zu extremer Kulanz: Bei
fehlender Belehrung ist der
Kunde nicht an eine Widerrufsfrist
von einem Monat
gebunden, sondern kann
das Geschäft nach Belieben
rückgängig machen. Eine
genaue Übersicht über die
Informationspflichten
für
gewerbliche Anbieter gibt Auskunft über Details.
Eine auf Ebay abgestimmte
Musterwiderrufsbelehrung
gibt es hier: www.ebay.
de/rechtsportal/widerrufsbelehrung.
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