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20. Juli 2009, 17:29 Uhr

Ebay darf Händlern fristlos kündigen

Verstößt ein Händler auf Ebay massiv gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen, darf das Internet-Auktionshaus fristlos alle seine Nutzerkonten sperren. Das entschied das Oberlandesgericht Brandenburg. Im konkreten Fall hatte ein Händler versucht, Preis künstlich in die zu treiben.

Ebay, Händler, Auktion

Ebay darf Händlern unter Umständen fristlos kündigen© Paul Sakuma/AP

Das Internet-Auktionshaus Ebay darf gegen unzuverlässige Händler vorgehen und deren Konten auch fristlos sperren. Ein schwerer Verstoß gegen die Vorgaben des Unternehmens rechtfertige die fristlose Kündigung und das sofortige Löschen aller Zugangskonten, entschied der Kartellsenat des Oberlandesgerichtes Brandenburg in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Die Richter sehen Ebay zudem nicht in einer marktbeherrschenden Stellung, Händler könnten auch auf vergleichbare Angebote ausweichen.

Im konkreten Fall hatte ein Computerhändler zwei Nutzerkonten eingerichtet, um selbst mitbieten und die Preise seiner Ware so in die Höhe treiben zu können. Fand sich kein Käufer, versuchte der Händler solche Transaktionen rückgängig zu machen, um auch die bei einem Verkauf fälligen Gebühren zu sparen. Das Internet-Auktionshaus sperrte daraufhin alle Mitgliedskonten des Shops mit sofortiger Wirkung und kündigte das Vertragsverhältnis fristlos.

Nach Ansicht der Richter beeinflusste der Händler das Auktionsergebnis zulasten der Mitbieter und verstieß damit gravierend gegen die Ebay-Bedingungen. Auch scharfe Maßnahmen im Sinne des Kundenschutzes seien deswegen zu rechtfertigen. Das Urteil ist rechtskräftig.

AP
 
 
KOMMENTARE (4 von 4)
 
faustjucken_de (21.07.2009, 13:34 Uhr)
wieder mal juristische Laien am kommentieren
wieder mal juristische Laien am kommentieren.
1. das selber bieten (auch in Auktionshäusern), ob offen oder durch Strohmänner, ist nicht verboten. Es ist nicht einmal sittenwidrig.
Wo liegt das Problem? Wenn einer drüberbietet, hat es doch selbst Schuld.
2. Der Grund der Kündigung ist, dass diese Händler mit Hinweis auf das Nicht-Zustande-Kommen eines Vertrages (natürlich nicht!) dann keine Gebühren bezahlen wollen.
Hätte der Händler immer schön die Gebühren für seine selbst ersteigerten Sachen gelöhnt, würde bei eBay kein Hahn danach krähen
Mickey_Mouse (21.07.2009, 11:52 Uhr)
@DasBertl
Hallo DasBertl,
soweit es nicht unbedingt ein schwerer Betrug ist, verfolgt die Staatsanwaltschaft sowas nur auf Antrag. Es wäre aber wünschenswert, wenn Ebay bei solch eindeutigen Betrugsversuchen generell Strafantrag stellen würde. Die erfolgsquote wäre ungemein hoch, da Ebay sicher eine lückenlose Beweisführung bieten kann und damit solchen Machenschaften recht schnell Einhalt gebieten kann.
johnwayne1477 (20.07.2009, 19:53 Uhr)
Richtig so....
....aber dann noch vor Gericht gehen. Also Leute gibts die schämen sich vor gar nichts mehr.
DasBertl (20.07.2009, 18:16 Uhr)
Wär ja auch noch schöner...
Wo kämen wir denn da hin, wenn ein Internethändler damit durchkäme? Warum ist das eigentlich strafrechtlich kein Betrug? Oder kommt da erst noch was von der Staatsanwaltschaft?
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