Bei Massenentlassungen kann das Lebensalter eine wichtige Größe für die Berechnung der Sozialplanabfindung bleiben. Das ist angemessen und auch nach EU-Recht zulässig, wie am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. Es bestätigte damit eine entsprechende Ausnahmeklausel im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). (Az: 1 AZR 764/09)