Die Festlegung einer generellen Altersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied am Mittwoch, dass eine Industrie- und Handelskammer (IHK) in ihrer Satzung eine solche Grenze nicht für alle Sachverständigen festsetzen darf. In dem konkreten Fall war damit die Klage eines heute 75-Jährigen erfolgreich, der nur bis zum Alter von 71 Jahren für die IHK tätig sein durfte. (Az.: BVerwG 8 C 24.11)