Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Rufbereitschaft an ihren Arbeitsplatz fahren, haben grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz für Unfallschäden an ihrem Auto.
Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Rufbereitschaft an ihren Arbeitsplatz fahren, haben grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz für Unfallschäden an ihrem Auto. In welchem Umfang der Arbeitgeber zahlen muss, hängt von Verschulden und Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers ab, wie am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. (Az: 8 AZR 102/10)