Hochschullehrer und Richter können ihre privaten Arbeitszimmer nicht steuerlich absetzen, da sie ihren Beruf nicht vom Schreibtisch zuhause ausüben können. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei am Mittwoch in München veröffentlichten Urteilen und setzte damit erstmals die Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern um. Demnach kann ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn es Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. (Az: VI R 71/10 und VI R 13/11)