Arbeitgeberverbände können ihren Mitgliedern einen raschen Austritt ermöglichen. Einigen sich Unternehmen und Verband, ist das Unternehmen nicht an die satzungsmäßige Kündigungsfrist gebunden, wie am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. Die Folgen des schnellen Austritts werden dann gegebenenfalls auch gegenüber den Arbeitnehmern wirksam. (Az: 4 AZR 457/09)