Bausparkassen dürfen eine zu Vertragsbeginn fällige Abschlussgebühr auf jeden Fall behalten. Die Gebühr muss nicht herabgesetzt werden, wenn der Vertrag gekündigt oder die Bausparsumme nicht voll in Anspruch genommen wird, wie am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Er bestätigte damit die Gebührenregelung der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG. (Az: XI ZR 3/10)