Der für den Aufbau Ost erhobene Solidaritätszuschlag war in vergangenen Steuerjahren nicht verfassungswidrig. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) am Donnerstag in München und wies damit die Klagen einer Anwältin und eines Unternehmers ab. Zur Begründung hieß es, die 1991 erstmals eingeführte Sondersteuer habe auch im beklagten Steuerjahr 2007 noch zur Deckung der Vereinigungskosten gedient. Zu einem "dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung" dürfe der Solidaritätszuschlag allerdings nicht werden, forderte das oberste deutsche Finanzgericht. (AZ: II R 50/09 u.a.)