Für die steuerliche Entfernungspauschale muss das Finanzamt auch einen Umweg anerkennen, wenn dieser insgesamt verkehrsgünstiger ist.
Für die steuerliche Entfernungspauschale muss das Finanzamt auch einen Umweg anerkennen, wenn dieser insgesamt verkehrsgünstiger ist. Dabei muss die Zeitersparnis nicht mindestens 20 Minuten betragen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte. Arbeitnehmer, die eine überzogen weite Strecke angeben, können nach einem weiteren Urteil Steuervorteile verlieren.
In den nun höchstrichterlich entschiedenen Fällen hatten die Finanzämter die jeweils angegebenen Strecken nicht anerkannt. Im ersten Fall verwies die Behörde auf Urteile der Finanzgerichte Kassel und Düsseldorf, wonach eine längere als die kürzeste Strecke nur dann als "offensichtlich verkehrsgünstiger" anzuerkennen ist, wenn sich dadurch eine "Mindestzeitersparnis" von 20 Minuten ergibt.
Eine solch starre Zeitvorgabe besteht aber nicht, urteilte der BFH. Vielmehr komme es jeweils im Einzelfall auf die Zeitersparnis im Verhältnis zur Fahrdauer und den Umweg im Verhältnis zur kürzesten Strecke an. Auch Pünktlichkeit und Störanfälligkeit könnten eine Rolle spielen, selbst dann, wenn gar keine Zeitersparnis besteht.
Im zweiten Streit meinte das Finanzgericht, die vom Arbeitnehmer angegebene Strecke sei zwar zu lang; es gebe aber einen verkehrsgünstigen mittellangen Weg, den das Finanzamt anerkennen müsse.
Doch solche eigenen Recherchen seien nicht Sache der Behörden und Gerichte, urteilte hier der BFH. Zu vergleichen seien immer die kürzeste und die als tatsächlich gefahren angegebene Strecke. Im Ergebnis können daher Arbeitnehmer die Steuervorteile eines anerkennbaren Umwegs verlieren, wenn sie eine deutlich zu weite Strecke angeben.