Bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung dürfen eingetragene Lebenspartner nicht benachteiligt werden. Bestehende Nachteile sind eine unzulässige Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung, wie am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Zusatzversorgung in Hamburg entschied. Öffentliche Arbeitgeber sind daran unmittelbar gebunden. (Az: C-147/08)