Die Fünf-Prozent-Hürde soll Deutschland vor einer zerspitterten Kleinparteienlandschaft bewahren. Aber ist sie auch auf die Wahl des EU-Parlaments anwendbar. Rund 30 deutsche Verfassungsrechtler bezweifeln dies.
Deutsche Verfassungsrechtler haben nach einem "Spiegel"-Bericht beim Bundesverfassungsgericht die Europawahl 2009 angefochten, weil sie die Fünf-Prozent-Hürde für unzulässig halten. Da Parteien mit einem Ergebnis von unter fünf Prozent keine EU-Abgeordneten entsenden dürfen, seien rund 2,8 Millionen deutsche Wählerstimmen unter den Tisch gefallen, sagte der Staatsrechtslehrer Hans Herbert von Arnim zur Begründung. Das schaffe nicht nur "Ungleichheit im Verhältnis zu anderen deutschen Wählern, Kandidaten und Parteien, deren Stimmen berücksichtigt werden", sondern auch zu "Wählern, Kandidaten und Parteien anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union".
Da das EU-Parlament keine Regierung wähle, entfalle auch das Argument drohender Zersplitterung, mit dem auf Bundesebene die Fünf-Prozent-Klausel gerechtfertigt werde. Entsprechend hätten deutsche Verfassungsgerichte die Klausel im Kommunalwahlrecht inzwischen "durchweg für verfassungswidrig erklärt", sagte von Arnim. Zudem bemängelt der Verfassungsrechtler die Wahl über starre Listen. Dadurch stünden "regelmäßig bis zu zwei Drittel der 99 Abgeordneten, die Deutschland nach Brüssel schickt, schon vorher namentlich fest". Starre Listen habe Karlsruhe bereits 1957 für verfassungsmäßig erklärt.
Die Anfechtung der Europawahl wird dem Bericht zufolge neben von Arnim von 30 weiteren deutschen Verfassungsrechtsprofessoren unterstützt.
Die 99 deutschen Sitze im Europaparlament werden von Abgeordneten der CDU (34), der SPD (23), den Grünen (14), der FDP (12), der CSU (8) und der Linken (8) belegt. Daneben waren bei der Wahl im Juni 2009 weitere 26 Parteien und Gruppierungen angetreten, deren Ergebnisse alle deutlich unter der Fünf-Prozent-Hürde gelegen hatten.