Gegner der im kommenden Jahr anstehenden Volkszählung haben am Freitag beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Gegner der im kommenden Jahr anstehenden Volkszählung haben am Freitag beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde eingelegt. Zusätzlich zur Beschwerdeschrift übergaben sie eine Liste mit 13.000 namentlichen Unterstützern, teilte der federführende Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung mit. Demnach sehen die Gegner das der Volkszählung zugrunde liegende Zensus-Gesetz als verfassungswidrig an.
Der Datenschutz und insbesondere die Datensicherheit stelle ein großes Problem dar, erklärte die Verfasserin der Beschwerdeschrift, die Bremer Rechtsanwältin Eva Dworschak. "So sind die Daten der Volkszählung 2011 in den ersten vier Jahren über eine eindeutige Personenkennziffer zuzuordnen", erklärte Dworschak. Zusätzlich seien bei einem möglichen Angriff sämtliche - auch persönliche - Daten dem Zugriff ausgesetzt.
Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums verteidigte dagegen das Gesetz. Die Bundesregierung sei überzeugt, ein "sehr gutes Gesetz" erarbeitet zu haben. Außerdem habe sich der Bund eng mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz beraten. Im Gegensatz zur Volkszählung 1987 sei die auf Vorgabe der EU im nächsten Jahr stattfindende Befragung sehr bürgerfreundlich. Ein Vergleich mit der umstrittenen Vorratsdatenspeicherung "hinkt schon sehr", sagte der Sprecher.
Im kommenden Jahr sollen zehn Prozent der Bevölkerung stichprobenartig befragt werden, außerdem müssen sämtliche rund 17,8 Millionen Immobilienbesitzer einen Fragebogen zu ihren Häusern oder Wohnungen ausfüllen. Außerdem will der Staat Daten aus Registern der öffentlichen Verwaltung nutzen.
Die Grünen und die Linke unterstützten die Volkszählungsgegner. Jan Korte, Mitglied des Fraktionsvorstands der Linken, erklärte, in seiner jetzigen Form sei das Zensus-Gesetz ein Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Grünen-Chefin Claudia Roth erklärte, das Gesetz genüge noch längst nicht den strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zur Vorratsdatenspeicherung.