Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorbeugende Videoüberwachung öffentlicher Räume durch die Polizei in Grenzen erlaubt. Mit der offenen Videoüberwachung von Brennpunkten der Straßenkriminalität verfolge der Gesetzgeber das zulässige Ziel, Straftaten zu verhüten und Täter leichter verfolgen zu können, heißt es in einem am Mittwoch in Leipzig verkündeten Urteil. Dass die Kameras dabei aber weder die Eingänge noch die Fenster von Wohnhäusern erfassen dürfen, hatte indem strittigen Fall bereits das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg entschieden. (Az: 6 C 9.11)