Gesetzlich Krankenversicherte können von der kassenärztlichen Vereinigung (KV) Auskunft über dort gespeicherte Behandlungsdaten verlangen - wenn dieser dadurch kein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen nach eigenen Angaben vom Freitag. In dem Fall ging es um einen Kläger, der die KV um Auskunft über die in den letzten vier Jahren seiner Mitgliedschaft abgerechneten medizinischen Leistungen gebeten hatte. Er benötige diese Angaben für den Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung. (Az. L 5 KR 153/09)