Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt auch für Rechtsextremisten, solange ihre Äußerungen nicht volksverhetzend sind oder gegen andere Gesetze verstoßen. Ein Publikationsverbot für verurteilte Straftäter darf deshalb nicht generell die "Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts" befristet verbieten, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 1 BvR 1106/08)