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News am 30.05.2012
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Handy-Sperre bei geringer offener Rechnung unzulässig

Sind Kunden von Telekommunikationsunternehmen mit Zahlungen nur geringfügig im Rückstand, darf ihnen das Handy noch nicht gesperrt werden.

Sind Kunden von Telekommunikationsunternehmen mit Zahlungen nur geringfügig im Rückstand, darf ihnen das Handy noch nicht gesperrt werden. Dies ist erst ab einem offenen Rechnungsbetrag von 75 Euro zulässig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag in Karlsruhe verkündeten Urteil entschied. Das Gericht erklärte damit eine Klausel des Diensteanbieters Congstar für unzulässig, der Handys bereits bei einem Zahlungsverzug von 15,50 Euro abschalten wollte. (AZ: III ZR 35/10)

AFP