Hoteliers sind in bestimmten Fällen verpflichtet, ihren Anfang 2010 eingetretenen Steuervorteil durch die damalige Absenkung ihres Umsatzsteuersatzes an die Gäste weiterzugeben. Dies entschied das Landgericht Wuppertal am Mittwoch im Fall eines Hoteliers aus Timmendorfer Strand. Kurz vor Inkraftreten des Mehrwertsteuerrabatts für Hotels hatte der Hotelier einen Beherbergungsvertrag mit einer Event-Agentur für Mai 2010 abgeschlossen. Seinen zwischenzeitlich eingetretenen Steuervorteil wollte er aber später nicht an seine Vertragspartnerin weitergeben. (Az.: 8 S 54/11)