Mieter, die in einer früheren Wohnung Schönheitsreparaturen gemacht haben, obwohl sie das nach neuerer Rechtsprechung nicht hätten tun müssen, können nicht noch nach Jahren die Kosten zurückverlangen. Es gilt auch hier die gesetzliche Verjährungsfrist von sechs Monaten nach Ende des Mietvertrags, wie am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. (Az: VIII ZR 195/10)