In Scheiben angebotener "Schwarzwälder Schinken" darf diesen geschützten Namen nur tragen, wenn er in der Region des Schwarzwalds auch geschnitten und verpackt wurde. Dieser vom Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller beantragte Schutz der geographischen Angabe ist berechtigt, entschied das Bundespatentgericht in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung und wies den Einspruch von drei Firmen gegen diese Entscheidung ab. Unter den Klägern war ein Fleischverarbeitungsbetrieb, der zwar im Schwarzwald Schinken produziert, diesen aber in Norddeutschland schneidet und verpacken lässt. Solcher Schinken darf künftig aber nicht mehr als "Schwarzwälder Schinken" angeboten werden (Az: 30 W (pat) 33/09).