Auf Altersbezüge, die an das frühere Arbeitsverhältnis anknüpfen, sind generell Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Mit der Ausgliederung der Zahlungen in eine Stiftung lässt sich dies nicht umgehen, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az: B 12 P 1/09 R)