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News am 31.05.2012
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1. Februar 2012, 19:03 Uhr

Vermieter müssen Heizkosten nach Verbrauch berechnen

Vermieter müssen beim Abrechnen der Heizkosten den tatsächlichen Verbrauch zugrunde legen.

Vermieter müssen beim Abrechnen der Heizkosten den tatsächlichen Verbrauch zugrunde legen. Eine Abrechnung auf Basis der Vorauszahlungen des Vermieters an den Energieversorger laufe den Vorgaben der Heizkosten-Verordnung zuwider, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). Vielmehr könnten nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter Heizkosten-Nachzahlungen von den beklagten Mietern für die Jahre 2007 und 2008 verlangt. Bei den entsprechenden Abrechnungen berücksichtigte der Vermieter aber nicht den tatsächlichen Verbrauch der Mieter, sondern nur seine im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen an den Energieversorger. Der BGH befand ein solches Vorgehen nun für nicht zulässig. Denn laut Heizkosten-Verordnung müssten insbesondere "die Kosten der verbrauchten Brennstoffe" in die Abrechnung einfließen.

Der Deutsche Mieterbund (DMB) begrüßte das Urteil als "richtig und gerecht". Der DMB-Direktor Lukas Siebenkotten verwies darauf, dass Mieter nach Erhalt einer unzulässigen Heizkosten-Rechnung eine neue Abrechnung fordern könnten. "Ich empfehle insbesondere Mietern, bei denen Gas- oder Fernwärme-Kosten abgerechnet werden, genau hinzuschauen und gegebenenfalls den örtlichen Mieterverein einzuschalten."

Mieter hätten Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung, unterstrich Siebenkotten. "Das bedeutet, der Vermieter muss die Kosten der tatsächlich während der Abrechnungsperiode ins Haus gelieferten Energie abrechnen. Diese Klarstellung des Bundesgerichtshofs war notwendig."

AFP