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Gast 51572

Für den Einspruch auf einen Vollstreckungsbescheid gilt eine Frist von 2 Wochen ... Ist für die Fristwahrung der Poststempel des Einschreibens relevant oder der Eingangsstempel des Amtsgerichtes?


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ANTWORTEN (2)
14.11.2012, 17:09 Uhr
 
starmax

Logischer Weise beides. Die Frist beginnt mit ZUstellung durch Niederlegung (vom Zusteller mit nicht immer richtigem Datum versehen!) und endet 14 Tage später 24 Uhr. Rechtzeitiges Fax wird anerkannt, email nicht.

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14.11.2012, 18:36 Uhr
 
bh_roth

Für die Fristwahrung bei Ablauf der Frist allerdings ist nur der Eingangsstempel des Gerichts entscheidend. Wenn also eine Einspruchsfrist an einem Freitag endet, genügt es nicht, diesen Einspruch am Freitag zur Post zu bringen. Er muss am Freitag vorliegen.

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