



Logischer Weise beides. Die Frist beginnt mit ZUstellung durch Niederlegung (vom Zusteller mit nicht immer richtigem Datum versehen!) und endet 14 Tage später 24 Uhr. Rechtzeitiges Fax wird anerkannt, email nicht.




Für die Fristwahrung bei Ablauf der Frist allerdings ist nur der Eingangsstempel des Gerichts entscheidend. Wenn also eine Einspruchsfrist an einem Freitag endet, genügt es nicht, diesen Einspruch am Freitag zur Post zu bringen. Er muss am Freitag vorliegen.