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Gibt es tatsächlich ein festgeschriebenes Gartengesetz? Gilt das auch für Hausbesitzer mit Garten? Oder nur für Gartenvereine?


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ANTWORTEN (5)
25.12.2011, 21:43 Uhr
 
Musca

Ja guter Mann,was stellen sie sich denn vor? Natürlich gibt es Gartengesetze für Hausbesitzer. Wo kämen wir denn hin, wenn mein Nachbar jetzt Salat ernten würde, während ich die letzten Reste der Äpfel aufsammelte...jetzt wollen wir mal nicht der Anarchie Tür und Tor öffnen

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25.12.2011, 22:30 Uhr
 
ing793

in D gibt es quasi nichts, was nicht geregelt wäre - so gibt es NATÜRLICH auch Gesetze für den Garten, die für alle gelten.

Bei Gartenvereinen gilt darüber hinaus noch die Satzung und wahrscheinlich eine Gartenordnung. Die gehen in der Regel noch viiiiiiiieeeeeel weiter als das Gesetz.

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10.01.2012, 14:34 Uhr
 
BieneMaya84

Ein echtes festgeschriebenes Gartengesetz gibt es nicht. In den Bebauungsplänen werden einige Bestimmungen ausgewiesen, wie z. B. bei einigen Neubaugebieten, dass so und so viele Gewächse in der und der Höhe usw. zu setzen sind. Kleingartenvereine wiederum haben oftmals ihre eigenen "Gesetze" und halten diese auch akribisch genau ein.

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12.01.2012, 07:06 Uhr
 
DirX

Das Bundeskleingartengesetz, kurz BKleingG, gibt gewisse Richtlinien für die Gemeinschaft und die einzelnen Kleingärten vor. Ein Hausbesitzer kann auf seinem Grundstück prinzipiell das machen, was er will. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind sicherheitsrelevante Aspekte wie z.B. das Fällen von Bäumen, welche eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen könnten oder unter entsprechenden Schutz gestellt wurden.

In § 1 Abs. 2 BKleingG findet man eine Auflistung, was kein Kleingarten ist, also z.B. die oben erwähnten Eigentümergärten, aber auch zu Wohnungen gehörende Gärten oder Arbeitnehmergärten, wie sie früher in Zechensiedlungen im Ruhrgebiet weit verbreitet waren.

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13.01.2012, 10:59 Uhr
 
j8mgt

Es gibt das so genannte Bundeskleingartengesetz (BKleinG).

Nach dem Bundeskleingartengesetz ist ein Kleingarten teil mehrerer Einzelgärten, die über eine gemeinschaftlichen Einrichtungen verfügen, z.B. Wege, Vereinshäuser oder Spielplätze.

Das Gesetz bezieht sich auf alle Kleingärtner, die ihren Garten nicht erwerbsmäßig nutzten, dh. etwa zur Erholung oder zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen (Obst und Gemüse) für den Eigenbedarf.

Vom Bundeskleingartengesetz ausgenommen sind so genannte Wohnungsggärten, d.h. Gärten, die einem zur Nutzung einer Wohnung oder eines Hauses Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung bzw. des Hauses überlassen werden.

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