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Gast 34586

Handwerkerforderungen nach Zwangsversteigerung?

Hallo!

wir wollen ein Haus im Zuge der Zwangsversteigerung erwerben. Das Haus ist aber noch nicht zu 100% fertig. Ich könnte mir vorstellen, dass manche Handwerker noch offene Rechnungen haben. Können die noch nach dem Zuschlag Rechte geltend manchen? Ich habe von der Möglichkeit eines Bauhandwerkerpfandrechts gelesen.

Dank für Eure Antworten und Herzliche Grüße

Momo


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ANTWORTEN (4)
17.02.2012, 21:01 Uhr
 
littlecrea...

Mit der Zwangsversteigerung wird das Grundbuch geräumt. In der Regel muss man nur amtliche Forderungen wie die offene Schornsteinfgegerrechnung bezahlen. Natürlich begegnet man als Neubesitzer häufig den Handwerkern, die mit dem Vorbesitzer Geld verloren haben. Aber man tritt nicht in das Schuldverhältnis ein und muss das notfalls klar machen.

Dies ist aber keine rechtlich verbindliche Auskunft. Im Zweifel zum Anwalt gehen.

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17.02.2012, 21:09 Uhr
 
bh_roth

Nein, Momo, nach dem Zuschlag ist das Objekt "abgewickelt". Die Handwerker sind dann Gläubiger, die sich einreihen können in die lange Schlange derer, die vom Vorbesitzer noch Geld zu bekommen haben. Und der Gerichtsvollzieher verteilt dann das durch den Verkauf erzielte Geld.

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20.02.2012, 11:27 Uhr
 
mantrid

Das Bauhandwerkerpfandrecht ist eine Sicherungshypothek, die im Grundbuch eingetragen wird. Wenn eine Zwangsversteigerung von einem Grundpfandrechtsgläubiger betrieben wird, der im Rang hinter anderen Rechten steht, dann kann es sein, dass die vorrangigen Rechte bestehen bleiben (kommt bei Wegerechten, Erbbaurechten usw. fast immer vor). Hier hilft also nur der Gang zum zuständigen Rechtspfleger beim Amtsgericht.

Nach der Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerkes, können zwar noch weitere Rechte danach eingetragen werden, dieses fallen aber bei einem Zuschlag weg. Ausnahmslos können sich Handwerkerforderungen nur gegen den Auftraggeber richten und das muss nicht zwangsläufig der Hauseigentümer sein! Wenn Du das Haus lastenfrei ersteigert, können nachträglich keine Handwerker Geld für Dinge verlangen, die der Voreigentümer bestellt hat.

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20.02.2012, 13:12 Uhr
 
MaureenOHara

Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch gibt es m.E. nur in der Schweiz.

Sofern hierzulande die Handwerker einen Teil aus dem Versteigerungserlös haben möchten, müsste sie sich vor der Versteigerung an das Zwangsversteigerungsgericht wenden oder danach an den ehemaligen Eigentümer.

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