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KöhlerKoh290

In welchen Bereichen ist eine elektronische Unterschrift überhaupt gültig?


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ANTWORTEN (8)
17.09.2010, 12:05 Uhr
 
tobix

Das sollte weiterhelfen, das Thema ist etwas komplex:

http://de.wikipedia.org/wiki/Elektronische_Signatur#Rechtliche_Rahmenbedingungen

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17.09.2010, 12:16 Uhr
 
Highspeed

Es ist auch immer eine Frage des Vertragspartners. Wenn er sie anerkennt, ist sie auch gültig. Unter Kaufleuten reicht es zu schweigen.

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17.09.2010, 17:33 Uhr
 
Sternkuckerin

Die Frage ist leider etwas ungenau:

Unterschrift hat immer etwas mit Schriftform zu tun.

1. Man muss deshalb unterscheiden, ob die Schriftform nötig ist, weil das Gesetz es vorschreibt oder ein Vertrag (z. B. Allgemeine Geschäftsbedingungen)

2. Man muss unterscheiden, wie die Unterschrift elektronisch abgegeben wird. Es gibt folgende Formen:

a) die qualifizierte elektronische Signatur

- ist vom Gesetzgeber als Ersatz der handschriftlich und eigenhändig auf Papier geleisteten Unterschrift gedacht

- dazu benötigt man eine Signaturkarte (z. B. den neuen E-Personalausweis, wenn man die Funktion mitbestellt) und ein an den Computer angestöpseltes Lesegerät

- gesetzlich geregelt im Signaturgesetz

- kann die Schriftform ersetzen, § 126 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Es gibt aber zahlreiche Ausnahmen, z. B. Erklärung Bürge zu werden

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17.09.2010, 17:33 Uhr
 
Sternkuckerin

TEIL 2

b) Die einfache elektronische Signatur

- ersetzt nicht die Schriftform

- erfüllt nur die Textform nach § 126b BGB

c) handschriftlich mit einem Stick auf einem berührungsempfindlichen Bildschirm geleistete Unterschrift (z. B. auf Geräten, die der DHL- oder UPS-Bote dabei hat; die Geräte an den SB-Kassen der Supermärkte, an denen man seine EC-Zahlung oder Kreditkartenzahlung bestätigt)

- nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt

- erfüllt zurzeit wohl nicht die gesetzlich geforderte Schriftform

- kann aber einer nur vertraglich geforderten Schriftform genügen

- wird manchmal akzeptiert, wo man früher auf Papier unterschreiben musste

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17.09.2010, 17:34 Uhr
 
Sternkuckerin

TEIL 3

d) die eingescannte Unterschrift wird als Bild in ein Word-Dokument eingefügt und ausgedruckt, per Computer gefaxt oder als E-Mail-Anhang gemailt oder das Bild wird in eine html-Mail einfügt und dann gemailt.

- erfüllt nicht die gesetzliche Schriftform (auf dem Dokument (Fax, E-Mail) befindet sich nur die Kopie der Unterschrift; ihr Original befindet sich nur auf dem Blatt, von dem die Unterschrift zuvor irgendwann einmal eingescannt wurde; auch wenn das Word-Dokument nur einmal ausgedruckt wird, also selbst das Original ist)

- erfüllt die Textform nach § 126b BGB, wichtig z. B. für die Widerrufserklärung im Fernabsatz, z. B. bei Kauf im Internet (da genügt aber auch schon, wenn am Ende der E-Mail der Name einfach auf der Tastatur getippt wird)

- erfüllt evtl. eine nur vertraglich geforderte Schriftform. Das ist ABER Auslegung und im Einzelfall recht schwierig zu ermitteln.

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19.09.2010, 14:58 Uhr
 
MarciMarc

Elektronische Signaturen werden in den meisten Fällen der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt, so zum Beispiel auf Rechnungen aller Art, Verträgen, Willenserklärungen, Gerichtsdokumenten etc. Diese Signaturen haben auch vor dem Finazamt Bestand und werden in der Regel nicht auf ihre Echtheit überprüft.

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19.09.2010, 18:31 Uhr
 
Raphael Engel

Normalerweise ist diese überall ebenso gültig, wie die normale. Sie muss allerdings qualifiziert sein, also seriös vorgenommen werden. Bei der Paketannahme ist es beispielsweise üblich, nur elektronisch zu unterschreiben. Das scheint wesentlich praktischer zu sein.

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20.09.2010, 23:54 Uhr
 
mejuTTa

Hallo, erstmal folgendes: die elektr. Unterschrift bezeichnent man eigentlich korrekt als die „qualifizierte elektronische Signatur“ und sie wird im BGB §126a genau beschrieben. Sie ist im Prinzip genauso gültig wie eine traditionelle Unterschrift per Hand.

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