



"ACHTUNG: Gesetzesänderung für Erbfälle ab 01.01.2010!
Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Kalenderjahres, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) Kenntnis erlangt hat, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen ist."