



Komplett verweigern, kann man sich einer Taschenkontrolle durch die Polizei nicht. Man kann sich weigern, dass das an Ort und Stelle, in der Öffentlichkeit, durchgeführt wird. Dann wird man in einen Raum geleitet und die Tasche wird dann durchsucht. Die Polizei braucht dafür auch keinen bestimmten Beschluss, wenn der Verdacht der Gefahr im Verzug begründet ist.




Die Durchsuchung der Tasche stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre dar. Die Polizei kann demzufolge nur bei einem Tatverdacht die Taschenkontrolle vornehmen. Da die Polizei in der Regel nicht willkürlich handelt wäre eine Verweigerung die Erfüllung des Straftatbestandes der Widersetzung gegen Vollzugsbeamte. Wer also nichts zu verbergen hat kann den kurzen Blick in die Tasche gewähren. Anders verhält es sich im Supermarkt, dort kann man sich verweigern und auf die Kontrolle durch die Polizei bestehen. Bei Konzerten ist es meist in den Hausordnungen der Hallen geregelt das man der Kontrolle zustimmen muß.




Selbstverständlich kann man sich erst einmal einer Taschenkontrolle durch die Polizei verweigern. Diese Verweigerung wird allerdings nur von kurzer Dauer sein, denn die Polizei ist berechtigt, im Verdachtsfall eine Durchsuchung durchzuführen. Das gleiche gilt für den Zoll. Stimmt man der Durchsuchung in der Öffentlichkeit nicht zu, was sowieso nur in ganz seltenen Fällen an Ort und Stelle ausgeführt werden würde, wird man in einem abgeschirmten Bereich geführt und dann wird dort die Durchsuchung durchgeführt. Eine Weigerung ist demnach nur von kurzer Dauer.