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IvieB

Mir schuldet jemand Geld! Muss ich erst ein außergerichtliches Mahnverfahren machen?


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ANTWORTEN (7)
01.08.2010, 22:25 Uhr
 
Highspeed

Nein! Du kannst gleich mit 'nem Mahnbescheid zum Amtsgericht gehen.

Mahnungen zu verschicken, so wie es üblich ist, ist reine Höflichkeit.

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02.08.2010, 07:15 Uhr
 
starmax

Das Verschicken eines Mahnbescheides über das Amtsgericht nennt man außergerichtliches Mahnverfahren. Dem kann der Schuldner binnen 14 Tagen widersprechen, dann kommt es zur Verhandlung (nach Vorauszahlung der Gerichtskosten durch den Gläubiger). Tut er nichts, ist der Mahnbescheid gültig und vollstreckbar per Gerichtsvollzieher, bis hin zur Kontenpfändung.

Eine Mahnschreiben mit genauer Betragsangabe unter Fristsetzung und anschließendem Verzug ist immer richtig, damit man später nicht auf den Kosten für das Eintreiben sitzenbleibt.

Bitte beachten: Alle Behauptungen vor Gericht müssen auch bewiesen werden!

Es kann daher manchmal nützlich sein, einen viel höheren Betrag zu fordern: Wenn der Schuldner dann wütend widerspricht, hat er u.U. die richtige Summe damit anerkannt...

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02.08.2010, 11:08 Uhr
 
voicy

Nein, ein Mahnverfahren ist kein Muss! Es besteht auch die Möglichkeit den Schuldner sofort auf Zahlung zu verklagen. Das Mahnverfahren hat allerdings den Vorteil, dass es weitaus billiger und schneller ist. Sollte der Schuldner dem Mahnbescheid nicht widersprechen und auch gegen den daraus resultierenden Vollstreckungsbescheid keinen Einspruch einlegen kann man relativ schnell und billig die Zwangsvollstreckung betreiben. In solchen Fällen empfehle ich zunächst eine Mahnung unter Fristsetzung zur Zahlung zu verschicken. Lässt der Schuldner die Frist ohne Zahlung verstreichen, Mahnbescheid beantragen etc. Viel Glück ^^

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02.08.2010, 16:37 Uhr
 
BunteLampe

JA, das sollte vor der Klage angestrebt werden. So lassen sich umfangreichere, verkomplitzierende Umstände vermeiden und die Sachlage vielleicht mit nur wenigem Ärger klären. Ich würde mich aer entsprechend auf das WEitere vorbereiten, wenn Sorge des Scheiterns besteht.

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02.08.2010, 19:15 Uhr
 
tvc64

Ich geh mal davon aus, dass die Forderung fällig ist und ggf. auch schon überfällig. Das heißt aber nicht, dass der Schuldner sich schon im Verzug befindet (§ 286 BGB). Der Schuldnerverzug ist wichtig, weil dann kannste Verzugsschaden auf die Forderung draufschlagen, also

* Portokosten

* Verzugszinsen

* Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt

* Gerichtskosten für Mahnbescheid

* Kosten für Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges (gerichtlich anerkannt sind hier 2,50 €/ Mahnung).

Der Schuldner kommt in der Regel durch eine Mahnung in Verzug (Ausnahmen § 286 Abs.2 u. 3 BGB). Also ist eine (außergerichtliche) Mahnung i.d.R. notwendig.

Der Schuldner kommt zwar auch durch den gerichtlichen Mahnbescheid in Verzug, aber eben auch erst dann, d.h. Kosten bis dahin zählen nicht zum Verzugsschaden.

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03.08.2010, 02:28 Uhr
 
fischersph...

Wenn Du jemanden Geld geliehen hast, hast du doch hoffentlich ein kleines Schriftstück auf dem alles vermerkt ist? Also im Klartext: Ohne Beweis, dass Du das Geld verborgt hast (Namentlich müssen Gläubige und Schuldner benannt sein; Höhe des Betrages und Datum)hast Du kaum eine Chance auf eine Mahnverfahren. Idealerweise steht noch der Rückzahlungstermin mit drauf.

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03.08.2010, 13:14 Uhr
 
berben23

Ich denke, das musst Du nicht. Wenn jemand bei Dir Scuhlden hat und Du kannst das nachweisen, kannst Du die ausstehenden Beträge gerichtlich einfordern. Ansonsten frag doch mal einen Anwalt, der kann dir da bestimmt weiterhelfen oder informier dich beim zuständigen Amtsgericht.

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