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BieneMaya84

Mit welchen Strafen muss gerechnet werden, wenn man Polizei- oder Feuerwehrkleidung trägt, aber weder Polizist, noch Feuerwehrmann ist?


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ANTWORTEN (5)
17.04.2011, 19:40 Uhr
 
TKKG

Auf Amtsanmaßung steht bis zu 2 Jahre Haft oder Geldstrafe. Es kommt aber drauf an, was genau man damit macht!

U.U. kommen noch andere Straftaten dazu (Körperverletzung, Freiheitsberaubung, etc.)

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19.04.2011, 21:14 Uhr
 
Bastian Otto

Dafür könnte eine Freiheits- oder Geldstrafe in Frage kommen. Das ist auch vom Richter abhängig, davon, inwiefern der meint, dass du mit einem Offizielen verwechselt worden bist. Hier findest du den Wortlaut des Gestzes: http://bundesrecht.juris.de/stgb/__132a.html.

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21.04.2011, 14:04 Uhr
 
Mathias Mayer

Wenn es keine offensichtlichen Karnevalskostüme sind, wird das als Amtsanmaßung gewertet udn kann im schlimmsten Fall sogar mit Gefängnis bestraft werden. Besonders wenn du die Uniform ausnutzt und dich anderen gegenüber als Polizist bzw. Feuerwehrmann ausgibst.

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23.04.2011, 14:15 Uhr
 
sunnybritt

Wollte zum Fashing als Polizistin gehen und habe mich deshalb mal im Internet schlau gemacht ob ich das auch darf. Habe eine Artikel gefunden, welchen ich ganz Interessant fande. Dort steht auch drin das es generell verboten ist. Les dir den Artikel einfach mal durch. http://www.blog.de/tb/a/r/kleidung-sonstiges/polizei-kleidung-manchmal-teures-vergnuegen/4873986/

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29.04.2011, 12:01 Uhr
 
jphintze

1. Die Bekleidung gilt erst als Amtsbekleidung/ offizielle Uniformierung, wenn damit auch ein Hoheitsabzeichen getragen wird; Landeswappen der Landespolizeien, Bundeswappen der Bundespolizeit als Schulterabzeichen. Fantasiewappen entlasten den Trägern, soweit keine polizeilichen Befugnisse in anderer Form vorgegeben werden (Karneval, Theater, Film).

2. Unabhängig der Bekleidung ist die Behauptung der hoheitlichen Tätigkeit strafbar; der Ausruf "Halt, Polizei!" kann bereits amtsanmassend ausgelegt werden.

3. Ausgenommen davon ist die "Vorgabe polizeilicher Befugnisse als Schutzbehauptung, auch im Sinne Dritter"; d.h. wer in bedrohlichen Situationen eine polizeiliche Tätigkeit vorgibt, um sich oder Andere vor Straftaten zu schützen, wird i.d.R. nicht bestraft.

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