



Ja klar. Im Wege der Einahme-Überschussrechnung dürfen nur tatsächliche Kosten und Einnahmen sowie die AfA verbucht werden.




Maßgeblich ist immer der aktuell bezahlte, bzw. eingenommene Rechnungsbetrag, da ist es unerheblich, ob ein Rabatt gewährt wurde oder nicht. Es muss ja nicht der geforderte, sondern nur der bezahlte Betrag angegeben werden, wird ein nachträglicher Rabatt gewährt, ist dieser anzugeben.