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AxtHammber23

Muss ein rücktritt von Kaufverträgen immer schriftlich erfolgen? Ist eine Email dann schriftlich genug?


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ANTWORTEN (6)
20.01.2012, 09:20 Uhr
 
netter_fahrer

Achtung: Ein "Allgemeines Rücktrittsrecht" von einem Kaufvertrag gibt es nicht!

Nicht verwechseln mit dem 14 Tage geltenden Widerrufsrecht.

Besser schriftlich auf Papier als per Mail und mal das hier lesen.

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20.01.2012, 12:12 Uhr
 
Flugmeissel

Rücktritt vom Kaufvertrag z.B. nach § 440 BGB ? Ich persönlich würde es lieber schriftlich mit Unterschrift an den Verkäufer schicken/übergeben als per E-Mail.

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22.01.2012, 08:21 Uhr
 
JannissMann3

Wenn es sich um ein Geschäft handelt, dass im Internet geschlossen wurde, dann ist eine Rücktrittserklärung per email durchaus üblich, muss aber während einer bestimmten Frist, in der Regel 2 Wochen, ausgesprochen werden. Normalerweise ist es immer noch der Regelfall, dass man einen Rücktritt von einem Kaufvertrag am besten per Einschreiben/Rückschein vornimmt, um somit eine Bestätigung des fristgerechten Eingangs zu haben.

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22.01.2012, 09:01 Uhr
 
Der_Denis

Geschäfte, die du telefonisch abschließt sind genau so gültig wie welche, die du schriftlich gemacht hast. Der Nachteil bei telefonischen Verträgen ist, dass es bei Streitereien kaum beweisbar ist, was wirklich abgemacht wurde.

Eine E-Mail reicht also vollkommen aus, vorausgesetzt, du hast überhaupt ein Rücktrittsrecht.

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24.01.2012, 10:28 Uhr
 
lolok23önig

Es gibt sogar schon ein paar wenige Urteile, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag auch mit einer email gegeben ist. Dies gilt vor allem für Geschäfte, die im Internet getätigt wurden. Ansonsten gilt immer noch, dass eine Rücktrittserklärung schriftlich, am besten per Einschreiben mit Rückschein, zu erfolgen hat. Der Eingang des Rücktritts hat bestätigt zu werden.

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07.02.2012, 03:41 Uhr
 
Carola Winter

Der Rücktritt von Kaufverträägen sollte immer auf postalischem Wege erfolen. Es empfiehlt sich, den Rücktritt per Einschreiben mit Rückschein der anderen Partei zukommen zu lassen, damit man im Falle von Streitigkeiten einen Beweis dafür hat, dass der Empfäger den Rücktritt auch erhalten hat. Zumal der Rücktretende in der Beweispflicht liegt. Vom Emailversand in dieser Sache (auch mit Empfangsbestätigung) wird grundsätzlich abgeraten.

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