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Dominik Ri...

Unter welchen Umständen kann ich für Verleumdnung angezeigt werden? Muss ein Vorsatz bestehen oder reicht es schon, wenn ich mich geirrt habe?


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ANTWORTEN (4)
04.02.2011, 11:53 Uhr
 
shred

Deshalb anzeigen kann man dich erst einmal immer, auch wenn du gar nichts gemacht hast. Es ist eher die Frage, ob die Beweislage für eine Verurteilung reicht. Das Strafgesetzbuch sagt: "Wer wider besseren Wissens [...] eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet". Du musst also bewusst etwas Falsches über eine Person gesagt haben. Und diese muss auch beweisen können, dass du es besser wusstest. Es könnte allerdings immer noch üble Nachrede sein. (Wie üblich: Das ist meine Privatmeinung. Lass dich im Ernstfall von einem Anwalt beraten.)

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06.02.2011, 08:26 Uhr
 
Dierner23

es besteht ein unterschied zwischen anzeige und urteil. ein vorsatz ist nicht zwingend notwendig da irrtum nicht zwingend vor strafe schützt. gemessen wird stets am urteilsvermögen eines menschen mit einem gesunden menschenverstand. oftmals reicht eine einfache entschuldigung beim opfer aus.

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07.02.2011, 13:08 Uhr
 
WWWeberTee

Es reicht völlig aus, wenn du dich geirrt hast und das ist meiner Meinung nach auch völlig richtig. Man kann mit Falschaussagen über andere Menschen verdammt viel Schaden anrichten und wenn man sich in einer Sache nicht sicher ist, dann sollte man schon mal gar nichts sagen.

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07.02.2011, 22:33 Uhr
 
Hannes Zie...

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, auch nicht in diesem Fall. Der Schaden für den, der verleumdet wurde, ist ja gleich, ganz egal, ob du es nun bewusst oder aufgrund eines Irrtums gemacht hast. Auch eine falsche Vermutung kann Verleumdung sein, wenn du sie in herabwürdigender Weise verbreitest. Also: Erst denken, dann sprechen!

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