



§1314 BGB:
* Eingehung einer Ehe trotz bestehenden Eheverbots,
* einer der Verlobten ist nicht ehemündig,
* einer der Verlobten ist geschäftsunfähig (eheunfähig),
* die Verlobten geben die Eheerklärungen
o nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten oder
o nicht persönlich oder
o unter einer Bedingung oder einer Frist ab,
ein Verlobter befand sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit (z. B. im Rausch),
* ein Verlobter hat nicht gewusst, dass es sich um eine Eheschließung handelt,
* ein Ehegatte wurde durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zur Eingehung der Ehe bestimmt oder
* die Verlobten waren sich bei der Eheschließung einig, dass keine eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll (= Scheinehe).




Das ist unter Vorrausetzungen möglich, die Sachlagen wie Ehebetrug oder bestimmten extremen Situationen entsprechen. Du solltest dich am BEsten ausgiebig mit einem Anwalt auseinandersetzen, der sich auf diese Thematik spezialisert hat, und dir so helfen kann.