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Beggy253

Während der Probezeit kündigen hat keine Sperren beim Arbeitsamt zur Folge, oder?


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ANTWORTEN (5)
02.01.2012, 17:14 Uhr
 
ing793

Eine Eigenkündigung hat immer eine Sperrfrist beim Arbeitsamt zur Folge, warum sollte das in der Probezeit anders sein.

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02.01.2012, 21:32 Uhr
 
Noahh24

Es kommt immer ganz drauf an, was der Grund für die eigene Kündigung ist. Würde man normalerweise Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, so bringt solch eine Kündigung eine Sperrzeit mit sich. Es sei denn, es liegt ein schwerwiegender Grund vor. Bei Arbeitslosengeld II gibt es dem Sinne keine Sperrfrist, weil dieses eine Sozialleistung ist, die jedem Menschen zustehen würde.

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02.01.2012, 21:34 Uhr
 
smarik76

Nicht, wenn Du der Arbeitgeber bist.

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04.01.2012, 00:05 Uhr
 
Nicopfiffu

Wenn man selber während einer Probezeit dem Arbeitgeber gegegenüber die Kündigung ausspricht, hat das genauso eine Sperrung beim Arbeitsamt zur Folge, wie während eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Selbstverständlich gibt es ein paar Ausnahmen, in denen die Sperrfrist durch Begründung und Prüfung derer aufgehoben oder verkürzt werden kann. Wenn zum Beispiel Mobbing am Arbeitsplatz vorgelegen hat und einen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit geführt hat, so ist das, wenn möglich, mit einem sog. Mobbingtagebuch und Zeugen zu belegen. Der für einen zuständige Sachbearbeiter beim Arbeitsamt wird dies dann überprüfen und entscheiden, ob eine Sperrfrist verhängt wird oder nicht.

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04.01.2012, 13:13 Uhr
 
MissUnderc...

Wenn man eine Anstellung während der Probezeit selber kündigt, dann hat dieses im Normalfall eine Sperre beim Arbeitsamt zur Folge. Es gibt allerdings Ausnahmen, wie z. B. Mobbing. Wenn man das glaubhaft nachweisen kann, dann wird auch keine Sperrzeit verhängt. Das ganze Procedere und die Überprüfung, ob der Grund der selbsttätigen Kündigung vertretbar gewesen ist, kann sich über einige Wochen hinziehen, in denen man keine Leistung bezieht.

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