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Malte Weiß

Wann dürfen Rettungsfahrzeuge mit Blaulicht und Sirene fahren und wie muss ich mich da verhalten?

Ich möchte gerne wissen, wann Rettungsfahrzeuge Blaulicht und Sirene einschalten dürfen, ob sie generell Vorfahrt haben und ob sie auch bei roter Ampel fahren dürfen. Danke euch schon mal im Voraus.


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ANTWORTEN (6)
23.01.2010, 22:42 Uhr
 
Günter Sch...

Da kann ich nur folgendes zitieren: „Laut § 38 STVO darf Blaulicht nur zusammen mit dem Martinshorn verwendet werden, wenn allerhöchste Eile geboten ist und Menschenleben zu retten sind. Es darf auch zusammen verwendet werden, wenn Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, wenn bedeutende Sachwerte erhalten oder flüchtige Personen verfolgt werden sollen.“ Schau bitte selbst nach.

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25.01.2010, 13:27 Uhr
 
Marco Albr...

Schließe mich meinem Voredner an und möchte noch dazu bemerken, dass in diesem Fall jeder weitere Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn schaffen muss. Das heißt, du musst Platz machen und zur Seite fahren, es sei denn, du gefährdest damit dich oder andere. - Und pass auf, denn wenn Rettungsfahrzeuge mit Blaulicht und Sirene fahren, kommt es oft zu Stresssituationen auf Kreuzungen und an Ampeln.

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26.01.2010, 15:23 Uhr
 
Mirko Günther

Trotzdem dürfen Rettungsfahrzeuge mit Blaulicht und Signal nicht so einfach bei Rot über die Ampel fahren. Auch die müssen sich vorher genau vergewissern, ob die Verkehrsteilnehmer im Querverkehr auf den Einsatz reagieren, sie haften sonst auch bei einem Unfall. Klar ist aber, dass Krankenwagen, Polizei und Feuerwehr grundsätzlich den Vorrang haben.

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30.03.2010, 07:54 Uhr
 
ffwler

Hallo,

eine Fahrt mit Sondersignal berechtigt mich, im Straßenverkehr besondere Rechte in Anspruch zu nehmen. Und Sondersignal heißt grundsätzlich immer Blaulicht und Martinshorn zusammen ! Heutige Fahrzeuge lassen eine reine Hornschaltung ohne Blaulicht nicht mehr zu.

Hierbei muss man zwischen Sonder- und Wegerecht unterscheiden. Blaulicht alleine berechtigt mich z.B. nicht, eine rote Ampel zu überfahren. Um dieses "Wegerecht" in Anspruch zu nehmen, muss gleichzeitig das Horn laufen.

Das darf nur geschehen, wenn die "Erfüllung hoheitlicher Aufgaben" (darunter fällt auch der Brandschutz) zu erledigen sind und höchste Eile besteht (z.B. Verkehrsunfall, Wohnungsbrand).

Für eine gute Gesamtübersicht mal hier schauen

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06.04.2010, 15:10 Uhr
 
Heiner1010

@ ffwler: Sie werfen einiges durcheinander.

1. Das umgangssprachliche Wegerecht ist in §38 StVO, Abs. 1 geregelt. DieVerkehrsteilnehmer haben für Fahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn "sofort freie Bahn zu schaffen".

2. Die in §35 StVO geregelten Sonderrechte befreien "die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst" von der StVO "soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.". Es geht hier nicht um Blaulicht oder Einsatzhorn, sonderen um die Behörden und Organisationen bzw. deren Angehörige. Diese Regelung wird im Absatz 5a um den Rettungsdienst ergänzt.

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18.06.2011, 12:10 Uhr
 
emuu

Das ist in sofern alles nur halb Richtig..

Generell gilt: Nur mit Blaulicht darf ein Fahrzeug vom Wegerecht Gebrauch machen (Rote Ampeln etc.).

Wird das Martinshorn hinzugenommen dürfen die betreffenden Fahrzeuge das Wegerecht EINFORDERN.. heißt auch an ner Ampel sind die anderen Verkehrsteilnehmer dafür verantwortlich auf solche Fahrzeuge zu achten. Zwar sind Fahrzeuge die Wegerecht nutzen auch vorsichtig, das ist aber nur zum Selbstschutz und zur Unfallvermeidung.

Der Unterschied zwischen den Behörden:

Das Wegerecht ist für alle gleich. Nur wann es wie genutzt werden darf ist unterschiedlich. Polizisten dürfen sich dies z.B. selbst erteilen (entsprechende Situation vorrausgesetzt).. in anderen Behörden wie z.B. dem THW darf das Wegerecht nur auf Weisung hin gebraucht werden.

Quelle: Ich fahre bei der Feuerwehr selbst oft genug mit Wegerecht ^^

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