



- wenn er einen Schaden verursacht, dann zahlt seine Haftpflichtversicherung.
- wenn er geschädigt wird, dann die des anderen. Ob der andere eine hat, kann der Schlafwandler auch im wachen Zustand nicht beeinflussen.
- Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen machen da keinen Unterschied, ob einer schlafend oder wach zu Schaden kommt (also jedenfalls nicht bei Schlafwandlern)




Wenn einem Schlafwandler nachts beim Schlafwandeln etwas passiert, so hat er keine Leistungen von der Versicherung zu erwarten. Man geht davon aus, dass es sich beim Schlafwandeln um eine Bewusstseinsstörung handelt und diese ist nicht durch eine Versicherung abzudecken.




Gemäß dem Oberlandesgericht Bamberg sind Unfälle, die im Zuge des Schlafwandelns passieren, nicht von der Unfallversicherung gedeckt. Der Grund hierfür ist, das Schlafwandeln als eine Bewusstseinsstörung definiert wird. Das heißt, dass der Schlafwandler, im Gegensatz zum Wachsein, nicht in der Lage ist, seine Umgebung entsprechend wahrzunehmen und auf Gefahren richtig zu reagieren.




Erst vor kurzem, im Jahre 2011, wurde ein Urteil erlassen, dass ein Schlafwandler keinen Versicherungsschutz geniesst. Man geht davon aus, dass das Schlafwandeln im Unterbewusstsein passiert, der Mensch daher nicht Herr seiner Sinne ist und deshalb selber Vorsorge zu tragen hat, dass er nicht unkontrolliert im Schlaf wandelt.