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Dirk Schmitz

Wer übernimmt die Gerichtsvollzieherkosten und wie hoch sind die so? Wovon sind diese Punkte abhängig?


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ANTWORTEN (6)
27.06.2011, 01:06 Uhr
 
Skorti

Die allwissende Müllhalde verweist auf: Dies. Lesen musst du selber.

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27.06.2011, 07:23 Uhr
 
Flugmeissel

Bzgl. der Übernahme der Gerichtsvollzieherkosten gibt es zwei Möglichkeiten:

a) der Schuldner bezahlt (und zahlt somit auch die GV-Kosten)

b) der Schuldner kann nicht zahlen, dann zahlt der Gläubiger die GV-Kosten.

Bei der Höhe der Kosten kommt es drauf an, was beantragt ist:

am preiswertetsten ist eine fruchtlose Pfändung (alles in allem so um die 20,- €), am teuersten die Räumung (ab ca. 90,- € aufwärts). Genaueres könne sie dem GVKostG entnehmen.

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27.06.2011, 20:49 Uhr
 
Samuel Hof...

Die Kosten für einen Gerichtsvollzieher übernimmt derjenige, der ihn beauftragt, also im Falle einer Räumungsklage der Hausbesitzer. Abhängig sind diese Kosten vom Räumungswert des Gebäudes. Man kann nachher ersuchen diese Kosten wieder vom herausgeklagten Mieter einzutreiben, wird damit aber wenig Erfolg haben. Kostenlos ist die Beratung vom GV.

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28.06.2011, 07:20 Uhr
 
Flugmeissel

Bei einem Zahlungs- oder Herausgabeurteil übernimmt der Schuldner die Kosten des GV (wenn er zahlungsfähig ist !). Und von einem "Räumungswert" habe ich noch nie was gehört: die Gebühr für die Räumung einer Wohnung /eines Hauses wird nach der Zeit berechnet, die der GV + Spedition dafür braucht (Zeitzuschläge siehe GVKostG !). Übrigens darf ein GV (wie auch Gerichte) nicht beraten, dass würde gegen das Rechtsberatungsgesetz verstossen. Er kann allerdings z.B. bei einer Räumung die Möglichkeiten des Gläubigers aufzeigen.

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29.06.2011, 20:55 Uhr
 
Sonja Schäfer

Die Kosten werden dem Schuldner zu Last gelegt. Was wie viel kostet, ist im "Gerichtsvollzieherkostengesetz" geregelt. Eine Übersicht über das Gesetz findest du hier: http://www.pfaendung.com/GvKostG.html. Die Vorschriften können sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

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30.06.2011, 19:32 Uhr
 
Sebastian ...

Der Auftraggeber (Gläubiger) muss zunächst einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Vollzieherkosten leisten. Nach Abschluss der Vollstreckung verlangt der Vollzieher die tatsächlichen Kosten ebenfalls vom Gläubiger. Der Gläubiger kann sich dann die Kosten beim Schuldner holen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus dem "Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher".

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