



Die Erbschaftsseuer berechnet sich einerseits nach dem Verwandschaftsgrad und andererseits nach der Höhe des Erbes. Je nach Verwandschaftsgrad wird dabei ein gesetzlich definierter Freibetrag berücksichtigt. Die Höhe wird von dem zuständigen Finanzamt festgesetzt.




Abgezogen wird ein bestimmter Freibetrag, der je nach Verwandtschaftsgrad bis zu 500.000,00 EUR betragen kann. Für den Pflichtteil bezahlt der Erbe Erbschaftssteuer in Höhe seiner Steuerklasse. Für 600.000 EUR sind das beispielsweise bei der Steuerklasse I 15 Prozent.




Die Höhe der Erbschaftssteuersätze kann in Deutschland zwischen sieben Prozent und 50 Prozent variieren. Ausschlaggebend für die genaue Berechnung sind der Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Beerbtem und die Höhe des Vermögens beziehungsweise der Wert der Erbgegenstände.