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Mandysan190

Wie steht es um das Vermieterrecht, wenn der Mieter fast immer über Wochen Gäste hat? Es ist fast eine WG - obwohl nicht erlaubt.


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ANTWORTEN (5)
25.12.2011, 09:36 Uhr
 
Alex64

Fast ist nicht ganz ....

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25.12.2011, 09:40 Uhr
 
ing793

Besuch ist weder anzeige- noch zustimmungspflichtig.

Besuch kann sich auch über mehrere Wochen erstrecken. Erst nach sechs bis acht Wochen kann die -widerlegbare- Vermutung entstehen, dass es sich hier um ein Duerverhältnis halte.

Solange die Besucher wechseln und der Mieter das nicht kommerziell macht, lässt sich dagegen gar nichts machen.

Und selbst wenn daraus ein Dauerverhältnis wird: das einzige, was der Mieter tun muss, ist dieses anzumelden. Die Zustimmung darf der Vermieter nur verweigern, wenn ihm der Untermieter nicht zuzumuten ist. Dazu reicht es NICHT aus, dass eine WG verboten ist - das ist unwirksam. Dazu reichen allgemeine moralische Bedenken NICHT aus.

Und -bei allem Respekt: solange die Miete bezahlt, die Wohnung pfleglich behandelt und die Nachbarn nicht belästigt werden, geht das Privatleben eines Mieters den Vermieter nichts an.

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26.12.2011, 21:43 Uhr
 
Andre Sommer

Ein Mieter kann jederzeit nach Belieben Besuch empfangen, auch über mehrere Wochen. Erst wenn sich der/die Besucher länger als 6 Wochen in der Wohnung aufhalten ist nicht mehr von einem Besuch auszugehen. Für einen längeren Aufenthalt als 6 Wochen muss der Mieter demnach die Erlaubnis des Vermieters einholen und ggf. erhöhte Nebenkosten zahlen.

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05.01.2012, 17:40 Uhr
 
Franz Maier

So lange der Besuch den Hausfrieden nicht stört, das heißt durch Lärm oder ähnliches, hat der Vermieter keinen Grund, hier einzuschreiten. Der Mieter hat das Recht, Besuch so lange und oft zu empfangen, wie er das möchte. Das geht hervor aus Artikel 2 des Grundgesetzes über den Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit.

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12.01.2012, 11:33 Uhr
 
baitthefait

Wenn die Gäste immer dieselben sind, müssen diese "Gäste" ab einer gewissen Übernachtungszahl (z. B. 4x pro Woche) beim Einwohnermeldeamt gemeldet sein. Diese Bestimmung gibt es wirklich, denn dann hat der Gast seinen Hauptwohnsitz in der besagten Wohnung seines Freundes. Gemäß Vermieterrecht kann der Vermieter z. B. einen höheren Nebenkostenabschlag verlangen oder auch, wenn es sich dann um einen gemeldeten Gast/Mieter handelt, den Einzug dessen ablehnen, wenn er dazu berechtigten Grund sieht. Auch wäre es denkbar, dass ein alleinstehender Herr eine Frau kennenlernt und mit dieser in seiner angemieteten Wohnung zusammenziehen möchte. Auch hier ist der Mieter verpflichtet, dies dem Vermieter rechtzeitig anzuzeigen.

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