Da es gerade keine dringenderen Fragen gibt, wage ich es mal.
Es gibt ja kein Gesetz, das den Bestandsschutz zum Inhalt hat. Trotzdem gibt es ihn. Aber auf welcher Grundlage? Warum ist er trotzdem rechtskräftig?
(Und kommt mir jetzt nicht mit irgendwelchen Wikipedia-Artikeln! Die kenne ich auch! Ich brauch etwas handfestes, zitierfähiges für eine Doktorarbeit! Kein "Ich hab mal von meiner Oma gehört, dass..."




Tolle Frage, Antwort aber nicht aussichtlos, hier posten ja bekanntlich nur Experten und Spezialisten für Dissertationen im Baurecht. Ist die Frage wirklich ernst gemeint?




Ja ist sie. Ich muss/soll begründen warum Sicherheitstechnische Maßnahmen nicht nachträglich angebracht werden müssen, nachdem die Bauordnung geändert wurde.
Aber ich glaube kaum, dass hier was sinnvolles kommt.
Ich erwarte eher sowas wie:
"Das Bestandsrecht ist ein Rechtskonstrukt und hat Gültigkeit und was rechtskräftig genehmigt wurde, muss nicht nachträglich verändert werden" Wahlweise noch mit Verweis auf Art. 14 GG.
Antworten, die darüber hinaus gehen, würden mich doch sehr überraschen...




@ TKKG
Ja, so wird es sein. Ich habe da so meine Erfahrung mit aussichtlosen Fragen gemacht, jemand hat sie sogar als dämlich bezeichnet. Ich könnte aber einen Hinweis liefern: In der Technik, z.B. im Automobilbau, ist es nicht erforderlich, alte Typen umzurüsten, wenn neue Vorschriften in Kraft treten, das wäre unzumutbar. Die Rechtsordung dahinter kenne ich nicht, aber vielleicht werden Sie auf diesem Gebiet fündig und finden etwas Verwertbares.




Der Bestandsschutz dient dazu, Eigentümer vor Entzug des Eigentums, bzw. der Nutzungsmöglichkeiten zu schützen. Eine Vorschrift, welche den Bestandsschutz abschließend regelt, gibt es meines Wissens weder im Bauplanungs- noch im Bauordnungsrecht.




ich würde mit dieser frage zu meiner gemeinde oder stadt ins bauamt dort gehen und die mit so rechtsfragen versierten mitarbeiter danach fragen.. meistens bekommt man, wenn man nett fragt, auch gerne kompetente antworten. und die gesetzeslage ist denen sicher auch bekannt.
viel erfolg !




O.K. - denn versuch's mal mit dem § 35 Abs. 4 BauGB, den dazu vorliegenden Kommentaren und der weiterführenden Rechtsprechung...
:-) Steht übrigens auch in Wiki. :-)
Ansonsten sind wir eben nunmal im verwaltungs -oder sogar im verfassungsrechtlichen Bereich....




Ja, okay! Ihr findet immer ein Schlupfloch! Den § 35 hab ich natürlich auch schon angesehen. Wie ich schon sagte: Ich kenne die Meinung der alwissenden Müllhalde!
Das Problem: § 35 bezieht sich auf den Außenbereich und das nützt mir gar nichts!
Der Fehler liegt natürlich bei mir, weil ich nicht dazugesagt habe, dass ich nicht nur Art. 14 GG, sondern auch § 35 BauGB gelesen habe. *an diese Stelle würde ich gerne den Smiley machen, der seinen Kopf immer wieder gegen die Wand haut*




Er gilt sicher nicht für Betriebsgenehmigung von AKW´s, wenn wesentliche neue Erkenntnisse oder Überprüfungen einem normalen und emissionsfreien Betrieb der Anlage widersprechen.




Du spinnst! Bei meiner Frage ging es um fehlende Treppengeländer und die Gründe warum sie nicht nachgerüstet werden!




Ja, das wäre in der Tat ein interessanter Aspekt gewesen: Art. 14 und 20 vs. Art. 2
Aber mittlerweile bin ich mit dem Thema durch.
Leider kann man die Fragen hier nicht schließen!