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tilleoffel...

Wo kann ich verständlich nachlesen, wann eine Entmündigung in Kraft treten darf? Am liebsten wäre mir eine Buchempfehlung.


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ANTWORTEN (4)
17.08.2011, 09:43 Uhr
 
Valentina1402

Soweit mir bekannt ist, gibt es so etwas wie die "klassische Entmüdigung" nicht mehr.

Im Familienrecht ist es möglich eine Betreuung zu beantragen, in der verschiedene "Kategorien" wie z.B. Bankgeschäfte, Ärztliche Betreuung usw. mit einbezogen werden können. Ob die Betreuung berechtigt ist, der angegebene Betreuer angemessen usw. wird vom Familiengericht entschieden.

Natürlich ist die Materie, wie alles andere in Gesetzen, sehr verworren und ich würde folgendes Buch vorschlagen, was ich von der Verständlichkeit her, völlig in Ordnung finde:

Einführung in das Betreuungsrecht: Ein Leitfaden für Praktiker des Betreuungsrechts, Heilberufe und Angehörige von Betreuten von Jürgen Seichter

http://www.amazon.de/Einf%C3%BChrung-das-Betreuungsrecht-Betreuungsrechts-Heilberufe/dp/3642053637/ref=sr_1_3?ie=UTF8&qid=1313566772&sr=8-3

Ich hoffe ich konnte zumindest ein wenig weiterhelfen.

Alles Gute

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18.08.2011, 14:29 Uhr
 
Lullabe

Das Buch "Die Entmuendigung wegen Geisteskrankheit und Geistesschwäche." von Gertrud Weinriefer bechäftigt sich mit dem Thema. Das hat mir ein Bekannter empfohlen, weil es sehr gut die Begrifflichkeiten erklärt. Das kannst du in jedem Buchladen bestellen oder online kaufen.

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20.08.2011, 21:23 Uhr
 
lukatoni

Das Thema fällt unter das 1992 in Kraft getretene "Betreuungsgesetz". Zu den gesetzlichen Grundlagen gibt es bei Beck Texte im dtv ein Buch mit dem Titel "Betreuungsrecht", deutlich praxisorientierter ausgerichtet ist hingegen "Einführung in das Betreuungsrecht: Ein Leitfaden für Praktiker des Betreuungsrechts, Heilberufe und Angehörige von Betreuten" von Jürgen Seichter.

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23.08.2011, 00:06 Uhr
 
JenM

Da mich eine solche Sache auch entfernt tangiert, habe ich einmal durch alle Amazon-Bücher geblättert und hier kein einziges geeignetes Buch gefunden (neue Rechtslage). Deshalb ist sicher die Webadresse www.bmj.de für entsprechende Publikationen und das zugrundeliegende Gesetz am geeignetsten.

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