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Adrianamare

Wonach berechnet sich die Erbschaftssteuer? Es kann ja auch sein, dass man kein Geld verebt kriegt, sondern etwas anderes.


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ANTWORTEN (4)
20.01.2012, 07:51 Uhr
 
Flugmeissel

Nach dem Wert des Nachlasses. Erbt man z.B. eine Immobilie wird die Höhe der Erbschaftsteuer nach dem Verkehrswert berechnet. Es gibt aber - je nach Verwandschaftsgrad - Freibeträge, für die keine Erbschaftssteuer anfällt.

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20.01.2012, 09:49 Uhr
 
Manasse303

Dies ist richtig.Allerdings gibt es in vielen Fällen einen Nachlassverwalter,der die Schätzungen der Sachgüter übernimmt.Anhand dessen wird der momentane Wert ermittelt und die Steuer berechnet.Wenn Sie als Beispiel ein Haus nehmen,so wird der momentane Marktwert bestimmt und von diesem Durchschnittswert die Erbschaftssteuer die zu leisten ist,berechnet.

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21.01.2012, 07:17 Uhr
 
Stechröder...

Die Höhe der Erbschaftssteuer berechnet sich nach der Höhe des vom Erblasser

an die Erben hinterlassenen Vermögens.

Bei Grundbesitz oder Sachvermögen ist der übliche Marktwert der Gegenstände

oder des Grundvermögens zum Zeitpunkt des Todes angemessen zu schätzen.

Die vom Erblasser hinterlassenen Schulden und die Kosten seiner Bestattung

können als Nachlaßverbindlichkeiten vom zu versteuernden Erbe abgezogen

werden.

Je nach Verwandschaftsgrad sind gewisse Steuerfreibeträge abzugsfähig.

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22.01.2012, 22:40 Uhr
 
kobi_henning

Die Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Wert des hinterlassenen Erbes.

Bei vererbtem Sachvermögen oder Grundbesitz ist dieser Wert angemessen

zu schätzen und wird vom Finanzamt überprüft.

Es gibt je nach Verwandschaftsverhältnis Grundfreibeträge, bis zu deren

Höhe die Erbschaft vollkommen steuerfrei ist.

500.000 € bei Ehegatten / Kinder 400.000 € / Eltern und Enkel 200.000 €

Geschwister, Neffen, Nichten, Stief und Schwiegereltern, Schwiegerkinder

und Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten und fremde Dritte je 20.000 €.

Je nach Höhe des hinterlassenen Erbes gelten unterschiedliche Steuersätze

in den einzelnen Steuerklassen.

Die Nachlaßverbindlichkeiten und Beerdigungskosten können steuermindernd

von der Höhe des Nachlasses abgezogen werden.

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