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Lisier-Tiny1

Wovon hängt die Fluchtwegbreite in öffentlichen Gebäuden ab?


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ANTWORTEN (8)
28.11.2011, 22:19 Uhr
 
Musca

von der Länge (max 30m) und der zu erwartenden Personenanzahl

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28.11.2011, 22:20 Uhr
 
bh_roth

Von der Anzahl der zu erwartenden flüchtenden Personen (ja, hört sich blöd an, aber jede Bauvorschrift ist so nüchtern) Es geht von bis 0,875m bei 5 Personen bis 2,4m bei bis zu 400 Personen. Bei weniger als 5 Personen sind 0,8m zulässig. Dann gibt es noch Einschränkungen, wie weit etwas in diesen Fluchtweg hineinragen darf, und in welche Richtung die Türen aufgehen müssen.

Mehr Infos findest du in den "Technische Regeln - ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"

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28.11.2011, 22:21 Uhr
 
bh_roth

Sorry musca, hat sich überschnitten.

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28.11.2011, 23:59 Uhr
 
lngenius

i.dr. von der anzahl der personen. die gesetzlichen vorschriften stehen in der landesbauordnung.

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29.11.2011, 12:15 Uhr
 
Yasser

Von der Tür

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30.11.2011, 17:18 Uhr
 
Moritz Hof...

Grundlage dafür ist die Versammlungsstättenverordnung (VStättV). Im Freien, z. B. bei einem Sportstadium, muss die Breite 1,20 m pro 600 Personen, die sich darin aufhalten können, sein. Für Räumlichkeiten in einem Gebäude gelten die 1,20 m für je 200 Personen. Dazu gibt es noch einige Ausnahmen, wo 0,80 m bzw. 0,90 m bis 200 Personen genügen.

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02.12.2011, 10:45 Uhr
 
HenriKrü

meines wissens sind die fluchtwege in der versammlungsstättenverordnung sowie in den bauordnungen festgelegt. diese sind ländersache - ist also von stadt zu stadt bzw. bundesland zu bundesland verschieden. es ist wohl auch nicht immer leicht, diese beiden vorschriften übereinzubringen, da sie sich teilweise widersprechen.

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05.12.2011, 22:32 Uhr
 
Herr_Schne...

Es wird berechnet, wie viel Menschen in einer gewissen Zeit durch einen bestimmten Weg müssen. Je mehr Leute, desto breiter muss der Weg sein. Bei verwinkelten Wegen muss ebenfalls mehr Breite gegeben sein. Die Räumung des GEbäudes in kürzester ZEit muss gewährt werden können.

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