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21. Mai 2010, 14:30 Uhr

Straftäter in Sicherungsverwahrung müssen abwarten

Der Straßburger Menschengerichtshof hatte vergangene Woche klar entschieden: Die nachträgliche Sicherungsverwahrung in Deutschland ist teilweise unzulässig. Straftäter, die von dem Urteil betroffen sind, können aber nicht mit ihrer Freilassung rechnen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte einen Eilantrag ab.

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Hinter Gittern: Straftäter, die nachträglich in Sicherungsverwahrung sitzen, können nicht auf sofortige Entlassung hoffen© Rainer Jensen/DPA

Straftäter in nachträglicher Sicherungsverwahrung können trotz einer Entscheidung des Straßburger Menschenrechtsgerichtshofs (EGMR) nicht mit ihrer schnellen Freilassung rechnen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe lehnte den Eilantrag eines Häftlings ab, der 1996 wegen Sexualstraftaten und Zuhälterei verurteilt worden war und gegen den gleichzeitig Sicherungsverwahrung angeordnet wurde.

Der Straftäter wollte sofort freigelassen werden, nachdem der EGMR in Straßburg am 10. Mai die in Deutschland geltende Sicherungsverwahrung in einigen Punkten beanstandet hatte. Er stellte einen entsprechenden Eilantrag vor dem Bundesverfassungsgericht. Dies betonte jetzt jedoch, nach der EGMR-Entscheidung müssten Rechtsfragen in einem Hauptsacheverfahren geprüft werden.

Eine sofortige Freilassung der Betroffenen sei nicht geboten: Die Gefährdung der Allgemeinheit wiege schwerer - selbst falls der Straftäter später mit seiner Verfassungsbeschwerde Erfolg hätte. Bis zu dieser Hauptsacheentscheidung müssen die Betroffenen nach der Karlsruher Rechtsprechung nicht entlassen werden. Bereits im Dezember 2009 hatte Karlsruhe einen Eilantrag abgelehnt. Damals war die Straßburger Entscheidung zur Sicherungsverwahrung jedoch noch nicht rechtskräftig. Das Bundesverfassungsgericht bleibt dennoch bei seiner Linie, das Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Verwahrung oft in denselben Gefängnissen vollstreckt

Bis 1998 war die Sicherungsverwahrung in Deutschland auf zehn Jahre begrenzt. Danach konnte sie jedoch rückwirkend auch für Altfälle verlängert werden. Das Bundesverfassungsgericht billigte vor Jahren diese rückwirkende Verlängerung, da es sich bei der Sicherungsverwahrung nicht um eine Strafe, sondern um eine vorbeugende Maßnahme zur Besserung handele.

Der Straßburger EGMR bewertete die Rechtsfrage anders: In Deutschland werde die Sicherungsverwahrung oft in denselben Gefängnissen vollstreckt wie die Haftstrafe. Sie sei als Strafe zu bewerten. Nachträglich dürfen Strafen aber nicht verlängert werden, deshalb beurteilten die Straßburger Richter die rückwirkende Verlängerung als Verstoß gegen die europäische Menschenrechtskonvention.

Das Bundesverfassungsgericht will nun anhand des aktuell eingegangenen und eines weiteren Falls prüfen, ob dieses Straßburger Urteil nur für die rückwirkende Verlängerung von Sicherungsverwahrung für bundesweit etwa 70 Fälle bindend ist, oder ob sie auch Auswirkungen auf 130 weitere indirekt Betroffene hat. Einige Betroffene klagten bereits vor Fachgerichten auf Freilassung.

APN/DPA/AFP
 
 
KOMMENTARE (6 von 6)
 
charlyoed (22.05.2010, 12:11 Uhr)
Keine Rückwirkungen im Strafecht
Natürlich gibt es Kriminelle, die nicht zu bessern sind. Die kann man einfach nur wegsperren, um die Bevölkerung zu schützen. Nur geht es nicht so einfach, wie sich das Otto Normalverbraucher vorgestellt hat. Gut das der EUGH auch in dieser verstaubten Schublade deutschen Rechtes nun endlich aufgeräumt hat.
Preston (22.05.2010, 03:19 Uhr)
man beachte "Sexualstraftaten"...
- wie schön, daß man damit juristische Laien erschrecken kann (die Angst um ihre "Frauen und Töchter" haben); tatsächlich betrifft es aber nicht nur "Sexualstraftäter", sondern auch "notorische" Bankräuber (ohne daß sie zum Mörder wurden) - und es ist ein erster Schritt zur kalifornischen Regelung:
three strikes - and you're out.
D.h. lebenslang für Wiederholungstäter (egal, was sie getan haben).
Man suggeriert der Unterschicht, daß man damit ihre "Interessen" schützt - also Frauen und Kinder; und schützt in Wahrheit doch nur den Besitz der Oberschicht (wenn man irgendwann Räuber beim drittenmal "wegsperrt").
Peinlich, daß ausgerechnet ein deutsches Gericht in Europa damit anfängt.
johnwayne1477 (22.05.2010, 02:07 Uhr)
Nur wegen Zuhälterei?
@Preston

Vielleicht sollten Sie Berichte erstmal richtig lesen.

".....wegen Sexualstraftaten und Zuhälterei"

Man beachte Sexualstraftat(en) !!!!!

Und warum "....ieder "sozial" werden, wenn ihm noch nicht einmal der Kontakt zu anderen Gefangenen erlaubt ist?"

Weil dann eventuell sowas wie "The Aryan Brotherhood" dabei rauskommt.
Preston (21.05.2010, 17:51 Uhr)
ich hoffe nicht, daß ihre Frau auf den Strich geht
- denn das Urteil des BGH betraf einen Zuhälter (keinen Mörder oder Kinderschänder).
Außerdem bitte ich Sie, meine Intelligenz nicht mit diesen abgedroschenen Beispielen aus den 50-er Jahren zu beleidigen - sonst sind wir wieder bei den rassistischen Gedankenspielen, mitz denen früher die Kriegsdienstverweigerer gequält wurden:
was wäre, wenn Sie mit Ihrer Frau im Wald spazieren - und 3 Russen sehen; zum Glück haben Sie eine Maschinenpistole dabei. Wollen Sie auf dem Niveau über einen uralten Rechtsgrundsatz diskutieren?
Die Aufhebung des Rückwirkungsgebots betrifft nicht nur Mörder, sondern auch Bankräuber und "Terroristen" - vielleicht auch irgendwann "notorische Querulanten"?
Stefan1H (21.05.2010, 16:26 Uhr)
@Preston
In Ihrem Kommentar erwähnen Sie nicht, dass mit dieser Maßnahme ausnahmslos Schwerstverbrecher, welche anderen Menschen Schaden an Leib und Seele verursacht haben, betroffen sind. Diese Leute würden höchstwahrscheinlich den Nächstbesten wieder schaden. Dies mit der Nazizeit zu vergleichen ist eine Unverschämtheit, eine Verhöhnung der damaligen und heutigen Opfer und eine außerordentliche Dummheit. Ich wünsche Ihnen trotzdem nicht, dass so ein "Freigänger" oder vorzeitig entlassener Ihre Frau oder Ihre kleine Tochter in die Finger bekommt (obwohl dies Ihre Meinung wahrscheinlich sehr schnell ändern würde).
Preston (21.05.2010, 16:03 Uhr)
nulla poena sine lege - keine Strafe ohne Gesetz...
sollte die erste (und vordringlichste) Lehre aus der Nazizeit sein, aber sie wird sogar schon wieder vom Bundesverfassungsgericht ignoriert.
Dazu die dreiste Lüge, eine Sicherungsverwahrung sei keine Strafe, sondern eine "Maßnahme zur Besserung".
Klar, man sieht ja am Beispiel der Aachener Ausbrecher, welch "bessernde" Wirkung eine solche Maßnahme hat - die Leute werden weggesperrt, bis sie buchstäblich nichts mehr zu verlieren haben; Heckhoff z.B. saß 15 Jahre in Einzelhaft und wurde immer dann verlegt, wenn er "anfing, feste Beziehungen zu anderen Gefangenen aufzubauen" - das ist eiskalter Sadismus (wie bei den Nazis) und hat NICHTS mit Resozialisierung zu tun; wie will jemand wieder "sozial" werden, wenn ihm noch nicht einmal der Kontakt zu anderen Gefangenen erlaubt ist? (Wenn die "Maßnahme der Besserung" nur lebenslange Einzelhaft und Kontaktverbot zu anderen bedeutet?)
Dann kann man auch wieder die Todesstrafe einführen; das wäre wahrscheinlich sogar humaner.
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